Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 27.10.1970 – 1 StR 365/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_365/70 BESCHLUSS Ztias

in der Strafsache gegen

den Versicherungskaufmann Theodor W EEE aus MB, dort geboren an W. EEE 1929, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Betrugs u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag

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des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 27. Oktober 1970 einstimmig beschlossen:

I.

II.

Das Gesuch des Angeklagten von

22. Juni 1970 um Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 1970 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen

das vorbezeichnete Urteil wird nit

der Maßgabe verworfen, daß

1. im Schuldspruch die Worte "Verbrechen" und "im Rückfall" entfallen,

‘2. im Strafausspruch an die Stelle von

Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt und die Geldstrafen fortfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

I. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision nicht versäunt. Sein Rechtsmittel ist ordnungswäßig gerechtfertigt worden. Der Angeklagte war auch nicht verhindert, hierbei Verfahrensrügen anbringen zu lassen. Ein Nachschieben von Verfahrensrügen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist kann nicht auf Grund eines Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen

: Stand zugelassen werden (BGHSt 1,445 BGH, Beschlüsse

vom 17. September 1968 - 1 StR 440/68 - und vom 14. April 1970 - 1 StR 461/69 - ). Diese Auffassung entspricht

der des Generalbundesanwalts, der im übrigen darauf hingewiesen hat, daß die nachträglich angebrachte Verfahrensrüge nicht ordnungsmäßig ausgeführt ist und auch deshalb unzulässig sein würde (BGHSt 2, 168). |

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat, soweit das zur Zeit seiner Verkündung geltende Recht in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Wegen der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Änderung des § 263 StGB und ersatzlosen Streichung des § 264 StGB a.F. (Art. 1 Nr. 76,77 des 1. StrRG waren der Schuldspruch durch Fortlassung der Worte "Verbrechen" und "im Rückfall" zu ändern und der Strafausspruch durch

' Ersetzung der Zuchthausstrafe durch Freiheitsstrafe zu

berichtigen, sowie durch Aufhebung der Geldstrafen zu

' ändern. Eine Aufhebung des gesamten Strafausspruchs war

nicht geboten, da die Strafkammer bei der Zumessung der

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/1-str-365-70#rd_5

Freiheitsstrafe der Höhe nach bereits das am 1. April 1970 in Kraft getretene Recht zugrunde gelegt hat und gegen ihre insoweit angestellten Erwägungen durchgreifende Bedenken nicht zu erheben sind. Von der Vorschrift des § 473

Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen, hat kein Anlaß bestanden.

Pfeiffer Loesdau Woesner

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