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BGH Urteil vom 20.10.1970 – 1 StR 555/69

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 555/69 URTEIL kr]4o.

in der Strafsache

gegen

1. den Konstrukteur Friedrich Lorenz 4 ur — MEER, zeboren am EB. EB 1207 in Wen! ‚ Kreis Di,

2. den technischen Direktor Erich Sp

GERREEEEEEREED aus Mo (Sp), seboren am@D. We 1925 in

Vu ,

3, den Kaufmann Gustav KEB au Nm (Saw) , geboren am MR EEEEEES 1902 in AB, Kreis U,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE au: EEEEED (ME) als Verteidiger des Angeklagten CB, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten CB und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mes (BEE) vom 13. Dezember 1968 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, sowie über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Anstelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer,

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen; insoweit trägt die Kosten des Rechtsmittels die Staatskasse, einschließlich

der den Angeklagten CB, SciiEp und Kun

hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Die Strafkamner hat den Angeklagten CE wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit fahrlässiger Herbeiführung von Explosionen und mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt; sie hat ihn freigesprochen, soweit ihm außerdem die fahrlässige Tötung der Elsa Linus in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeifihrung einer Explosion und mit fahrlässiger Körperverletzung des Wolfgang Lip sovie die fahrlässige Körperverletzung der Frau H@BM in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und die fahrlässige Körperverletzung der Frau C@MB zur Last gelegt worden sind (Fälle 15, 16 und 17 der zugelassenen Anklage). Die Angeklagten Sc und KEW hat es von der Anklage der fahrlässigen Tötung in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Explosion und mit fahrlässiger Körperverletzung, sowie von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung in elf Fäller davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung, freigesprochen. Gegen das Urteil haben der Angeklagte CB, soweit über die Strafaussetzung zur Bewährur

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-20/1-str-555-69#rd_3

nicht entschieden worden ist, und die Staatsanwaltschaft, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, Revisionen eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind, soweit sie sich auf die Strafaussetzung beziehen, begründet. Die weitergehende

-von dem Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolge.

I. Mit ihrer Sachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft vergeblich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

1. Was zunächst den teilweisen Freispruch des Angeklagten CB anbelangt, so enthalten die Urteilsgründe entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen Widerspruch. Die Feststellung der Strafkammer, die Warnung der "Ko@iiB-Ofenpbesitzer" durch das Schreiben vom 13. Februar 1964 (UA S. 93, 94) habe unwiderlegt auch der "Willensrichtung" des Angeklagten CB entsprochen (UVA S. 144), ist nicht mit der Tatsache unvereinbar, daß der Angeklagte CB nit seinem Schreiben vom 20. Februar 1964 an die KoMB-Verkäufer den Brennstoff "Ko" als besonders vorteilhaft bezeichnete, der Wahrheit zuwider behauptete, KoMEB sei "nicht identisch mit Methylalkoholen", und die Ko@B-Verkäufer zum Durchhalten aufforderte. Der Brennstoff "Ko" (früher: "KnB"') wurde auch zum Betrieb anderer Geräte verwendet (UA S. 6) und nicht nur für den in dem Warnschreiben als gefährlich bezeichneten Betrieb der "Ko@B-Öfen" in der bisher gelieferten Form. Es komnt allein darauf an, ob der Angeklagte G@WEB die in dem Schreiben vom 13. Februar 1964 ausgesprochene Warnung der

gefährdeten "Ko@B-Ofenbesitzer" für ausreichend hielt und halten durfte. In diesen für den Schuldvorwurf wesentlichen Fragen hat der Tatrichter die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit nicht erlangt. Die Strafkammer hat nicht widerlegen können, daß der Angeklagte Ci die Warnung der Ofenbesitzer für ausreichend hielt, und auch nicht für nachweisbar erachtet, daß die Unfälle nach der Versendung des Warnschreibens für ihn noch voraussehbar waren (UA S. 144). Ein Rechtsfehler ist in der Beurteilung dieser Tatfragen nicht zu erkennen. Insbesondere ist mit dieser Beurteilung nicht unvereinbar, daß in dem Warnschreiben nicht ausdrücklich auf eine Lebensgefahr bei dem Betrieb der Öfen hingewiesen wurde. Denn der Angeklagte hat dennoch annehmen können, daß der in dem Warnschreiben gegebene Hinweis auf die Gefährlichkeit

des Ofens in der bisher gelieferten Form und die "dringende Bitte ..., den Ofen einstweilen nicht zu benutzen", beachtet werden. Tatsächlich erfüllte das Warnschreiben auch weitgehend den mit ihm verfolgten Zweck (UA S. 144).

2. Bei ihrer Sachbeschwerde zum Freispruch der Angeklagten Sp und KEEP sent die Staatsanwaltschaft davon aus, daß diese beiden Angeklagten sich zu ihrer _ Unterrichtung über den Ofen und den Brennstoff pflichtwidrig nur mit den Angaben des Angeklagten GEB beznüst hätten. Dies steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Danach belegte der Angeklagte CB seine Angaben mit einer Patentschrift und ferner mit einer Reihe anderer schriftlicher Unterlagen, in denen positiv zu dem Brennstoff "KM oder zu den Koch- und Heizgeräten Stellung genommen wird ("Untersuchungsbefund der Verbrennungsgase von Kofi auf das Vorhandensein von Am" vom 9. Noven-

Y

ber 1951 von Prof.Dr.-Ing. G. SpeD aus VB; Schreiben der Deutschen SER Aktiengesellschaft He vom 2. Februar 1960 und 7. März 1960 über "Ko"; Schreiben des Bayerischen Staatsministeriuns für Wirtschaft an die Bayerische Bank für Handel und Industrie in MB von 1. Juni 1950 über die Koch- und Heizgeräte sowie iiber den verwendeten Brennstoff; "Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Beheizung

mit Ko für das Wehrbereichsverpflegungsamt ER BcW/ Ve@W@B.'" vom 25. November 1960 über den Betrieb abzugsloser Heizöfen unter Verwendung von "Kol" sowie das Schreiben derselben Behörde vom 29. November 1960; vgl. UA S. 63

bis 66). Die unter Berücksichtigung dieser Tatsachen gezogene Schlußfolgerung der Strafkammer, daß für die Angeklagten So und KU nach dem damaligen Stand der Dinge kein Anlaß bestanden habe, "Explosions- und Vergiftungsgefahren zu vermuten" (UA S. 148), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die später aus dem Inhalt des Gesprächs vom 1. November 1963, aus den Beschwerden von Kunden sowie aus dem Angriff in der Zeitschrift "DM" abzuleitenden Verdachtsgründe hat die Strafkammer nicht verkannt. Wenn sie sich insbesondere wegen der von dem Angeklagten GEB damals abgegebenen Erklärung über unsachgemäße Verunreinigung des Brennstoffs "Ko" Aurch die Kunden und wegen des von ihn damals vorgelegten Gutachtens des Instituts für Chemisches Apparatewesen der Technischen Hochschule in WB vom 20. November 1963, in welchem die Verwendung von "Ko" sünstig beurteilt wurde, nicht davon hat überzeugen können, daß die Angeklagten So un& KO die Gefährlichkeit der mit diesen Brennstoff betriebenen "KoWB-Üfen" erkannt haben oder hätten erkennen missen, so können auch hiergegen durch-

greifende rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Der Mangel eigener besonderer Erfahrung der beiden Angeklagten auf diesem Gebiete spricht zwar für die Pflichtwidrigkeit, sich nicht anderweit sachgemäß unterrichtet zu haben; er rechtfertigt es aber auch, eine ihnen mögliche Voraussicht der Gefährlichkeit zu verneinen. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung ersichtlich auch die Umstände einbezogen, daß die Öfen im Wege des Saalverkaufs vertrieben wurden, die Aufklärung der Kunden objektiv unzureichend war und der Angeklagte Sp die Betriebsversuche mit den "KoWB-Öfen" in seinem Arbeitszimmer stets bei mehr oder weniger weit geöffnetem Fenster durchführte und hierbei die Öfen nicht mit Brennstoff nachfüllte. Schließlich sind auch keine Bedenken aus Rechtsgründen gegen die Auffassung des Landgerichts zu erheben, daß die Angeklagten Sp und KB das Warnschreiben vom

13. Februar 1964, an dem der damals äußerst besorgte Oberkreisdirektor DEE nitgewirkt hatte, als eine ausreichende Maßnahme zur Abwendung der durch den Betrieb der "Ko@EEB-Öfen" entstehenden Gefahren betrachten durften. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Abfassung des Warnschreibens vorlag. Die Urteilsfeststellungen ergeben jedenfalls, daß dem Oberkreisdirektor bereits das Ergebnis der Untersuchungen fernmündlich im voraus mitgeteilt worden war (UA S. 93). Dieser mag daher noch nichts "Schriftliches" in Händen gehabt haben; er war jedoch derart unterrichtet, daß ihm eine sachgerechte Beurteilung des von ihm mitverfaßten Warnschreibens möglich war.

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Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher, so-

weit sie gegen die Freisprechung der Angeklagten gerichtet ist, zu verwerfen.

II. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, soweit das im Zeitpunkt seiner Verkündung geltende Recht in Betracht gezogen wird, keine Rechtsfehler aufgedeckt.

Wegen der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Rechtsänderungen war jedoch der Strafausspruch gegen den Angeklagten GEW dahin zu berichtigen, daß an die Stelle von Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrR6).

Außerdem war auf die Revision des Angeklagten GB und nach § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen. Nach § 23 Abs. 1 StGB n.F. kann die Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr gewährt werden. Diese ebenfalls am 1. April 1970 in Kraft getretene Bestimmung stellt im Verhältnis zu § 23 StGB a.F., nach dem die Strafaussetzung zur Bewährung nur bei einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe (oder Einschließungsstrafe) von nicht mehr als neun Monaten zulässig war, eine Gesetzesmilderung dar. Sie zwingt nach §§ 2 StGB, 354 a StPO zur Zurückverweisung der Sache, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß auf Grund der von der Strafkamnmer

zutreffenden Feststellungen nach § 23 Abs. 1 und 3 StGB n.F. die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Gm erkannten Strafe zur Bewährung auszusetzen ist.

Die Entscheidung zu I. und II. entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Mösl Woesner Meise Strickert