Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 14.10.1970 – 2 StR 239/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der „strafsache gegen Jen Raumgschinisten Peter Josef G HEEEEEE> «aus CE,

dart geboren am. EB 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Soche,

wezxen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Vorsitzender, Kirchhof

Dr. Müller

Baumgarten

Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

GEEEB :.: GEEEEEED

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die kevision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. Oktober 1969 mit den Feststellungen au!’gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tr

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf ein Geständnis, das die damalige Mitbeschuldigte und spätere Mitangeklagte Maria CEEEEEEB vei einer polizeilichen Vernehmung am 12. Oktober 1967 abgelegt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, das die Strafxammer dieses Geständnis nicht hätte verwerten dürfen, weil es mit unzulässigen Mitteln herbeige-

führt worden sei. Die küge ist begründet.

1.) Maria CB, eine Schwägerin des Beschwerdetührers, wurde im Ermittlungsverfahren wiederholt polizeiiich vernommen. Bei ihrer ersten Vernehmung am 12. Oktober 1467 belastete sie, um den Beschwerdeführer zu decken, ihren damaligen Ehemann Johann CB. während einer am gleichen Tag durchgeführten weiteren Vernehmung gab sie dann zu, die ihr vorgeworfenen Diebstähle gemeinsam mit dem Beschwerdeführer begangen zu haben. Sie legte dieses (von der Strafkammer im Urteil gegen den Beschwerdeführer verwertete) Geständnis ab, nachdem ihr: der vernehmende Poligeibeamte erklärt hatte, er müsse sie möglicherweise wegen Verdunkelungsgefahr festnehmen, ihre Kinder müßten dann für die Zeit der Inhaftierung in ein Heim gebracht werden; gleichzeitig hatte sich der Beamte telefonisch nach den Möglichkeiten einer Unterbringung der Kinder erkundigt. in dem von dem Vernehmungsbeamten unterzeichnewen Schlußvermerk der Kriminalpolizei vom 24. November 14067

ist zu diesen Vorgang ausgeführt:

wu sr

"Der erste Schlußbericht - Bl. 36 - 31 d.A. - bleibt weiterhin bestehen. Das Geständnis der Maria Ce - Bl. 20 - 23 d.A. - wird seitens der Kriminalpolizei als wahr und richtig angesehen. Im Bewußtsein, wegen Verdunkelungsgefahr in U.-Haft zu kommen, wobei ihre Kinder dann in ein Heim eingewiesen würden, legte sie ein wahrheitsgemäßes Geständnis ab.

Bei einem späteren Befragen erklärte sie, daß sie vor Gericht ihr Geständnis, durch welches ihr Schwager Peter C@WWw, nit dem sie nach wie vor in außerehelicher Gemeinschaft lebt,

als Haupttäter belastet, widerrufen würde. Diese Außerungen wurden jedoch nicht als Vernehmung festgehalten."

2.) Die zum Geständnis führende Äußerung des Beanten, er müsse die Beschuldigte möglicherweise wegen Verdunkelungsgefahr festnehmen, enthielt äie Drohung mit einer nach den Vorschriften des Strafverfahrensrechts unzulässigen Maßnahme und verstieß deshalb gegen das in § 136 a Abs. 1 StPO enthaltene Verbot, die freie Willensentschließung eines Beschuldigten unzulässig zu beeinträchtigen. Wohl ist ein Vernehmungsbeamter in aller Regel befugt, einen Beschuldigten auf die möglichen Konsequenzen seines während der Vernehmung gezeigten Verhaltens hinzuweisen. Er darf ihm dabei jedoch nur solche Maßnahmen vor Augen führen, die im konkreten Fall des Beschuldigten prozessual statthaft sind. An dieser Voraussetzung fehlt es hier: Der vernehmende Beamte drohte Maria CD mit Festnahme wegen Verdunkelungsgefahr, obwohl für eine solche Gefahr und damit einen Haftgrund nicht der geringste Anhaltspunkt vorlag. Auch wenn die Beschuldigte die gegen sie erhobenen Vorwürfe leugnete oder eine nach Ansicht des Beamten unwahre Aussage machte, bedeutete dies noch nicht die Gefahr der Verdunkelung im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPo.

Hinzu kommt hier, daß der Vernehmungsbeante die Beschuldigte darauf hinwies, ihre (damals 8jährigen) Zwillingskinder nüßten im Falle ihrer Festnahme in einem Heim untergebracht werden, und er diesen Hinweis in Anwesenheit der Beschuldigten noch durch telefonische Erkundigungen untermauerte. Es kann offen bleiben, ob ein Hinweis dieser Art gerechtfertigt ist, wenn ein Haftgrund tatsächlich vorliegt. Hier jedenfalls diente er der Verstärkung der unzulässigen Drohung, die dadurch ein solches Gewicht erhielt, das die freie Entschließung Maria CD iiber den Inhalt ihrer Aussage keinesfalls nehr gewährleistet war. Ein deutliches Anzeichen hierfür enthält die im ersten Vernehmungsprotokoll vom 12. Oktober 1967 (Bl. 12 d.A.) festgehaltene Äußerung der Beschuldigten: "Sollte auf eine Strafe erkannt werden, bitte ich um milde Beurteilung. Ich habe den Wunsch, wieder nach Hause zu meinen Kindern zurückzukehren, für die ich alles getan habe."

3.) Da das Geständnis unter Verletzung des Verbots nach § 136 a Abs. 1 StPO zustande gekommen ist, durfte es gegen den Angeklagten nicht verwertet werden (§ 136 a Abs. % 5. 2 StPO). Dabei ist ohne Bedeutung, daß es sich nicht um ein Geständnis des Angeklagten selbst, sondern der Mitbeschuldigten Maria CB handelte. Ein Angeklagter kann auch durch das Geständnis eines Mitbeschuldigten belastet werden (vgl. BGHSt 22, 372). Für die Verwertung eines solchen Geständnisses im Sinne des § 136 a StPO gelten deshalb dieselben Grundsätze wie für ein eigenes Geständnis des Angeklagten (§§ 136 a, 163 a Abs. 3 StPO) oder die Aussage eines Zeugen (§§ 69 Abs. 3, 163 a Abs. 5 stPO).

4.) Die Aufhebung des Urteils bezieht sich auf. die frühere Mitangeklagte Maria CB:

Baldus Kirchhof Müller Baumgarten Meyer

nicht