Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 02.10.1970 – 2 StR 405/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
54 BUNDESGERICHTSHOF-
2 StR 405/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Stauer Hermann Friedrich K CE su: BB, dort geboren am ED. EB 1943,
wegen schweren Raubes u.a,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom
26. März 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung, wegen schweren Raubs im Rückfall in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Verfahren zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Ferner hat ihm das Landgericht die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich un- ' begründet.
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Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF ist durch Art. 1 Nr.71 des 1. StrRG aufgehoben worden. Das hindert nicht, daß die wiederholte Tatbegehung innerhalb des Strafrahnens des § 250 StGB strafschärfend berücksichtigt wird. Es läßt sich jedoch angesichts der bei den Strafzumessungsgründen verwendeten Formulierung "strafschärfend ist ... ins Gewicht gefallen ... die Verwirklichung von zwei Erschwerungsformen des Raubes (Straßenraub und Rückfall)" nicht ausschließen, daß die Strafkammer der Tatsache der doppelten Tatbestandsverwirklichung (nach früherem Recht) für die Strafhöhe größere Bedeutung beigenessen hat, als sie es getan hätte, wenn der Rückfallgesichtspunkt bereits nach damaligem Recht nur ein einfacher Strafzumessungsgrund gewesen wäre. Da ferner
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durch Art. 1 Nr. 3 des 3. StrRG die Strafdrohung des § 113 StGB gemildert worden ist und es möglich ist, daß die wegen der Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von der Höhe der wegen des schweren Raubs im Rückfall (in Tateinheit mit Körperverletzung) und der wegen der Widerstandsleistung erkannten Strafen beeinflußt worden ist, mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
Kirchhof Hürxthal Müller
Baumgarten Meyer