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BGH Beschluss vom 01.09.1970 – 4 StR 381/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 381/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maurer Horst Johannes PD U zus VB

(Westf,), dort geboren am EB :?;:, 2.2. in Untersuchungsh:ft,

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1970 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 23. Februar 1970

a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben. Die zum Rückfall getroffenen Feststellungen bleiben jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Der Schuldspruch wegen zweier - je fortgesetzt und größtenteils unter den Voraussetzungen des kinbruchs in umschlossene Räume begangener - Diebstähle läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Durch die Annahme des — allerdings höchst fragwürdigen - Fortsetzungszusammenhangs in beiden Fällen ist der Angeklagte nicht beschwert.

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J

Fir den Einbruchdiebstahl ist in § 243 StGB n.F., im Gegensatz zu § 243 StGB a.F., nicht mehr ein besonderer straftatbestand aufgestellt. Liegt einer der in § 243 StGB n.F. bezeichneten "schweren Fälle" des Diebstahls vor - hier ist dies in beiden Fällen nicht zweifelhaft -, so betrifft dies allein die Strafzumessung. Daß ein schwerer Fall einer Straftat gegeben ist, braucht in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. Der

Senat berichtigt demgemäß die Urteilsformel.

2. Die Voraussetzungen des Rückfalldiebstahls gemäß

§ 244 StGB a.F. hat das Landgericht einwandfrei dargetan. Ebenso eindeutig geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, daß auch die Voraussetzungen zur Strafschärfung gemäß

§ 17 StGB n.F. erfüllt sind. Der Angeklagte darf aber nicht mehr in der Urteilsformel wegen Diebstahls "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter" verurteilt werden (BGHSt 23, 237).

3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der § 20 a StGB ist ersatzlos weggefallen. Die Strafdrohung für den Diebstahl in einem schweren Fall ist nach § 243 StGB n.F. auch bei Anhebung der Mindeststrafe gemäß § 17 StGB n.F. milder als früher der Regelstrafrahmen nach § 244 Abs, 1 und selbst nur nach § 243 Abs. 1 StGB a.F.

Durch die Aufhebung des Strafausspruchs, wobei insoweit nur die zum Riickfall getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben, erhält das Landgericht Gelegenheit, die Frage der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB neu zu überprüfen. Nach den bisherigen Feststellungen

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liegt es nahe, daß der Gesichtspunkt des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in causn) der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB von vornherein entgegen-

steht.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die Aussprüche Über die Anrechnung der Untersuchungshaft, die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. bas Landgericht wird „auch dariiber in Anwendung des neuen Rechts neu zu befinden haben. Daß die Untersuchungshaft voll anzurechnen sei, bedarf im Hinblick auf 5 60 Abs. 1 Satz 1 StGR überhaupt keiner Entschei-

dung mehr.

Meyer willms Börtzler Mayr Spiegel