Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 14.08.1970 – 2 StR 347/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 347/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Werkzeugmacher Helmut U EB aus cEikD, geboren an 9. EEEEEEED 1925 in Sp, Kreis SCEEEEEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 14. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/ Lahn vom 23. März 1970
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs in sechs Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Zum Schuldspruch kann das Urteil auf die Sachrüge in zwei Punkten keinen Bestand haben.
In Fall 5 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Verwirklichung des Betrugstatbestandes auch darin gefunden, daß der Angeklagte eine zweite Bestellung über 50 Lineale tätigte und zusicherte, bei Erhalt der zweiten Lieferung diese und die frühere (schon betrügerisch erlangte) Liefe-. rung bezahlen zu wollen. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil die Vereinbarung einer Leistung Zug um Zug die Annahne eines Eingehungsbetruges ausschließt. Außerdem entspricht der Schaden, welcher dem Verkäufer dadurch entstand, daß die vom Angeklagten nicht abgeholten Lineale für ihn unverkäuflich waren, nicht dem rechtswidrigen Vermögensvorteil, den der Angeklagte mit der Täuschungshandlung erstrebte; er wird deshalb vom Landgericht zu Unrecht als Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB beurteilt (BGHSt 6, 115). Die Verurteilung wegen Betruges kann deshalb in diesem Fall nur unter Beschränkung des Schuldspruchs auf die erste Lieferung aufrechterhalten werden.
Im Fall 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht den
Angeklagten wegen Unterschlagung eines unter Eigentunsvor-
behalt stehenden Rundfunkgeräts, im Falle 8 der Urteilsgründe wegen Unterschlagung eines Teppichs und eines Sisalläufers verurteilt, die Sicherungseigentum seiner Arbeitgeberin waren. Im Fall 8 hat das Landgericht, obwohl zwei verschiedene Zueignungsakte vorlagen, offenbar deshalb eine Tat angenommen, weil der Angeklagte mit Gesamtvorsatz handelte. Daß er den einen Gegenstand verschenkte und den anderen mitnahn, geschah gleicherweise aus Anlaß seines heimlichen Fortgangs von DB. 1rdessen hätte das Landgericht auch die Aneignung des Rundfunkgeräts als einen Teil dieser Tat bewerten müssen; denn sie wurde gleicherweise durch Mitnahme bei dem heimlichen Umzug von DEE nach Gießen bewirkt. Hiernach kann der Senat für die Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe nur eine Verurteilung wegen Unterschlagung gelten lassen, die alle drei Aneignungen umfaßt.
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Gruna der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach. teil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch über die Fälle der Veränderung des Schuldspruchs hinaus im ganzen nicht bestehen bleiben, weil die Rückfallvorschrift des § 264 StGB durch das 1. StrRG aufgehoben ist und die Voraussetzungen des § 17 StGB nF nach den bisherigen Feststellungen nicht sicher feststehen.
Baldus willms Börtzler
Mayr Henning