Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 06.08.1970 – 4 StR 299/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
bt. Ab
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_299/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Heinrich Friedrich S (EEE aus WERED-StEEE, geboren an EEE 1955 in vo
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht
Lt
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Februar 1970 im Strafausspruch aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zu § 20 a StGB a.F. bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Notzucht zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist entgegen §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge hat im Ergebnis Erfolg.
Die Strafkasmmer hat die gegen den Angeklagten erkannte Strafe unter Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 20 a StGB a.F,. festgesetzt. § 20 a StGB ist aber durch das 1. StrRG in Fortfall gekommen. Diese Gesetzesänderung muß nach §§ 2 Abs. 2 StGB,
354 a StPO auch daa Revisionsgericht beachten. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Damit werden auch die Entscheidungen Über den Ehrverlust, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis hinfällig. Insoweit wird die Strafkammer unter Berücksichtigung der durch das 1. StrRG geschaffenen Rechtslage neu zu entscheiden haben.
Meyer Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal