Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 04.08.1970 – 1 StR 37/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_37/70 URTEIL
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in der Strafsache gegen
den Arbeiter Manfred J CHEND zu: 1 GEEEREEEEED-CE, zeboren aı GM. GUEEEEE 1953 ir Ne,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert | | als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 1969 wird verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist; die Folgen des 8 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Die Besetzungsrüge geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Landgerichtsrat Ci ist entgegen dem Vorbringen der Revision am 3. September 1969, dem Tag der Hauptverhandlung, Mitglied der Jugendkammer I des Landgerichts gewesen; er war durch Beschluß des Präsidiums vom 19. August 1969 diesem Spruchkörper im Hinblick auf den damals stark angegriffenen Gesundheitszustand des Vorsitzenden und die starke Belastung der Kammer für die Zeit vom 1. bis 15. September 1969 als Beisitzer zugeteilt worden. Landgerichtsrat CB ist somit nicht, wie der Beschwerdeführer meint, als Vertreter tätig geworden. Ob seine Zuteilung zu der Jugendkammer gerechtfertigt war oder ob er nach der internen Geschäftsverteilung der Kammer, die am 3. September 1969 aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern bestand, an der Hauptverhandlung mitzuwirken hatte, unterlag nicht der Prüfung des Senats. Die Revision hat insoweit keine Beanstandungen erhoben.
Fehl geht die Rüge, die beiden Sachverständigen hätten ihre Gutachten entgegen den Vorschriften der 88 72, 59 StPO nicht unter Eid erstattet. Da eine Vereidigung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden war, stand sie gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 StPO im Ermessen des Gerichts. Dabei ist die Nichtvereidigung des Sachverständigen die gesetzliche Regel, so daß es weder eines ausdrücklichen noch eines stillschweigenden Beschlusses bedurfte, wenn das Gericht nach dieser Regel verfahren wollte (BGHSt 21, 227).
II. Das angefochtene Urteil hält auch einer sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.
Das Landgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, daß der Angeklagte auf Grund seines festgestellten Verhaltens den Tatbestand der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§§ 174 Abs. I Nr. ], 173 Abs. 2, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB) erfüllt hat.
Das Landgericht hat bierzu hinreichend dargetan, daß es von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Edith RD überzeugt ist, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie erst in der Hauptverhandlung angegeben hat, ihre Mutter habe von ihrem Verhältnis zu dem Angeklagten gewußt.
Die Nichtanwendung des § 51 StGB ist ebenfalls ausreichend begründet worden. Das Landgericht hat sich
die Auffassung des Sachverständigen Dr. IB zu eigen gemacht, daß die bei dem Angeklagten möglicherweise vorhandenen hirntraumatischen Spätschäden bei der
Prüfung seiner Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB "yernachlässigt" werden können, weil sie seine Steuerungsfähigkeit nur in geringem Maße beeinträchtigt haben würden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es ist auch kein Widerspruch darin zu erblicken, daß diese möglichen Hirnschäden letälich doch strafmildernd berücksichtigt worden sind. Die Strafzumessung läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der Strafausspruch war jedoch gemäß Art. 95 Ab des 1. StrRG dahin zu berichtigen, daß an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe nunmehr Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.
Loesdau Mösl _ Woesner
Meise Strickert