Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 30.07.1970 – 1 StR 297/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 297/70 BESCHLUSS 30.1370
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Bernhard L ED aus St, geboren am. MED 1940 in Sim,
2. den Glasbläser Günter W ED „zus StB. geboren am BD. EEE 1945 in VB.
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: A EEE u.a. -
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten L. EEE»
II.
und W EEE „wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1969, soweit es sie betrifft
1.) im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt, daß
a) der Angeklagte Ip des gemeinschaftlichen Diebstahls in 21 und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in 11 Fällen sowie einer Beihilfe zum Diebstahl
b) der Angeklagte WEB des gemeinschaftlichen Diebstahls in 16 und des versuchten gewmein-
schaftlichen Diebstahls in 10 Fällen schuldig ist,
2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird das genannte Urteil in dem gegen den Mitangeklagten A EB „ergangenen Strafausspruch dahin berichtigt, daß an Stelle der erkannten Cesamtsefängnisstrafe Gesamtfreiheitsstrafe von zleicher Dauer tritt.
AA
III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
L Em Aura 4 EEE werden
verworfen.
Gründe§
Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler. Jedoch nötigt die Neufassung der §§ 243, 244 StGB durch das 1. StrRG zu einer entsprechenden Änderung der Schuldsprüche (vgl. BCHSt 23, 237; 23, 254) und damit hier auch zur Aufhebung der gegen die Beschwerdeführer ergangenen Strafaussprüche.
Die Berichtigung des gegen den Mitangeklagten AB ergangenen Strafausspruchs beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG in Verb. mit § 357 StPO. |
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