Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 23.07.1970 – 4 StR 297/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AaGEe
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 297/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ferdinand Wolfgang K OB aus EM, geboren ar EEE 1940 in Kr /Schiesien, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
N
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft und des Angeklagten in der Sitzung vom 23. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Daß der Angeklagte sich bei der Tatbegehung nicht im Zustand des Vollrausches (§ 330 a StGB) befunden habe, hat das Landgericht auf die Bekundungen der Zeugen Marlies Kra®, Ursula DEE una HE sowie auf das "zielstrebige Verhalten" des Angeklagten bei der Tatausführung gegründet. Es bestehen aber - wie der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 14. Juli 1970 mit Recht geltend macht -— Bedenken, daß das Landgericht den Begriff des "die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches" verkannt haben kann; außerdem ist es bei seiner Beweiswürdigung über den Grad der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten nicht auf alle aus der Sachverhaltsschilderung hervorgehenden Umstände mit der gebotenen Vollständigkeit eingegangen.
a) Die Fähigkeit eines Täters, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder insbesondere nach dieser Einsicht zu
handeln, kann wegen Bewußtseinsstörung oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit infolge einer sehr starken alkoholischen Beeinträchtigung schon ausgeschlossen sein, wenn der Täter noch nicht "sinnlos" betrunken ist. Wirkt sich der Alkoholeinfluß so sehr aus, daß der Täter überhaupt nicht mehr mit wenigstens natürlichem Vorsatz handeln kann, daß er also handlungsunfähig ist, so ist für die Anwendung der §§ 51 und 330 a StGB kein Raum.
Nach der Sachverhaltsschilderung war der Zeuge van der Weck, der Bestohlene, zuletzt am meisten betrunken. Wenn, wie im Urteil ausgeführt ist, der Angeklagte weniger stark betrunken war, so kann er sich sehr wohl in dem in § 51 Abs. 1 StGB geschilderten Zustand des Ausschlusses seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befunden haben.
Der Angeklagte hatte am Nachmittag vor der Tatnacht in der Gastwirtschaft WM von EB in der Zeit von etwa 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr "etwa 10 Glas Bier" getrunken. Anschließend trank er in der Wirtschaft RÜEEEE "wieder einige Glas Bier und einige Schnäpse". Nach der Rückkehr in die Wirtschaft WG von HE. in der sich die Zechgenossen bis gegen 3.00 Uhr aufhielten, ist weiter gezecht worden; nähere Angaben darüber enthält das Urteil nicht. In der Wohnung van der Weist dann von allen Zechgenossen "Sekt, Whisky, Asbach und Wein" getrunken worden. Daß ein solches Durcheinander von alkoholischen Getränken bei bereits angetrunkenen Zechern sehr rasch zu einem Vollrausch - einem Ausschluß der Einsichts- oder jedenfalls der Hemmungsfähigkeit — führen kann, ist eine Erfahrungstatsache.
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im erwähnten Schriftsatz des Verteidigers ausgeführt, daß es für irgendwelche Männer und Frauen meist sehr schwierig und oft unmöglich ist, den Grad der Trunkenheit eines anderen zuverlässig darauf zu beurteilen, ob dieser nur "angetrunken" oder "stark betrunken" ist und welchen der im § 51 StGB genannten Grade des Rauschzustandes die Trunkenheit erreicht. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Zeugen bei ihren Beobachtungen selbst erheblich unter Alkoholeinfluß stehen. Den Urteilsfeststellungen zufolge waren auch die Zeugen Kraf, SED ur: Han schon vor Mitternacht in der Wirtschaft We von und haben dort bis gegen 3.00 Uhr mitgezecht. Alle haben sich dann in der Wohnung van der We an Trinken von "Sekt, Whisky, Asbach und Wein" beteiligt. Dem Urteil ist nichts darüber zu entnehmen, ob sie im Zeitpunkt, als der Angeklagte den Diebstahl ausführte, noch fast nüchtern oder mehr oder weniger betrunken waren.
b) Gewiß läßt der Umstand, daß der Angeklagte in Diebstahlsabsicht die Schränke und Schubladen durchsuchte, klar erkennen, daß er noch handlungsfähig war. Seine Handlungsweise deutet aber nicht auf eine besondere "Zielstrebigkeit", ein einsichtsvolles Verhalten hin. Im Gegenteil könnte man daraus, daß er dies vor den Augen von Personen getan hat, die er nicht näher kannte, die ihn aber andererseits später ohne weiteres identifizieren konnten, und daß er vor ihren Augen die Telefonkabel aus der Wand gerissen hat, mindestens ebensogut darauf schließen, daß er sich recht wenig sinnund planvoll verhalten hat. Jedenfalls hätte das Landgericht darauf eingehen müssen.
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2. Das Landgericht wird hiernach zu prüfen haben, ob der Angeklagte wieder des Diebstahls oder ob er des — vorsätzlichen oder fahrlässigen - Sichberauschens (§ 330 a StGB) schuldig zu sprechen ist.
Eindeutig wird auch festzustellen sein, ob dem Angeklagten die "Rückfall-" Vorschrift des § 17 StGB n.F. entgegengehalten werden kann. Auch wenn dies zutrifft, darf der Angeklagte nicht wegen Diebstahls "im Rückfall" verurteilt oder in der Urteilsformel als "Rückfalltäter" bezeichnet werden (BGHSt 23, 237).
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