Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 21.07.1970 – 1 StR 283/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 283/70 BESCHLUSS Die} in der Strafsache gegen l. den Anstreicher Franz za. ohne festen Wohn-
sitz, geboren am. EB 1939 in mE,
2. den Schriftsetzer Karl-Heinz Ka, ohne festen Wohnsitz, geboren am. ENEED 1944 in "iD,
3. den Anstreicher Adolf L EEEEEED, ohne festen Wohnsitz, geboren am. ED 1940 in MAiEEEEED,
sämtliche in Untersuchungshaft,
wegen Bandendiebstahls u.a.
a,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 21. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten KaW@9 und Lem wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. November 1969
l. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die beiden Angeklagten jeweils schuldig sind des Bandendiebstahls in 21 Fällen;
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen gegen beide Angeklagten aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten Ku gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Bandendiebstahls in 13 Fällen und Sachhehlerei in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist und die Folgen des § 31 StGB nicht eintreten. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler ersehen, ‚soweit das zur Zeit seines Erlasses geltende Recht zugrunde gelegt wird. Seit 1. April 1970 ist jedoch der Rückfalldiebstahl (§ 244 StGB aP) kein eigener Verbrechenstatbestand mehr; die Strafschärfung wegen Rückfalls richtet sich jetzt nach § 17 StGBnF, wobei die Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18).
Die Voraussetzungen des § 17 StGB sind bei dem Angeklagten Ka für die nach altem Recht den Rückfall begeründenden Taten nicht gegeben, da zwischen der letzten Tat und den jetzt abzuurteilenden Taten auch unter Berücksichtigung der Strafverbüßung mehr als fünf Jahre ver-
strichen sind (§ 17 Abs. 4 StGB). Auch wenn die Mindeststrafe nach § 244 Abs. 2 StGB idF von Art. 106 des 1. StrRG und nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF die gleiche ist, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafhöhe von der Anwendung der nicht mehr geltenden Vorschrift beeinflußt worden ist.
Beim Angeklagten Le, dem keine mildernden Umstände zugebilligt worden sind, ist für alle Einzeltaten die damalige Mindeststrafe von 2 Jahren Zuchthaus (§ 244 Abs. 1 StGB aF) verhängt worden; da die Mindeststrafe nunmehr, auch bei Anwendung des § 17 StGB, Freiheitsstrafe von sechs Monaten beträgt, kann auch hier eine Auswirkung der Gesetzesänderung auf die Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden, auch wenn sie wenig wahrscheinlich ist.
Anders liegt es beim Angeklagten KB, für den sich die Mindeststrafädrohung bezüglich des Bandendiebstahls sogar von drei Monaten (§ 243 Abs. 2 StGB aF) auf sechs Monate (§ 244 StGB nF) erhöht hat. Bei ihm ist lediglich der Urteilsspruch der Rechtsänderung (Art. 95, 89 des l. $trRG) anzupassen,
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