Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 21.07.1970 – 1 StR 262/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 262/70 BESCHLUSS uf

in der Strafsache

gegen

den Isolierer Guido zZ EEE aus SCENE.

geboren am 9. ME 1957 in FE, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Zip wird das Urteil des landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1969

1.) im Urteilssatz dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in zweiundzwanzig und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen verurteilt ist,

2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Zugleich wird das genannte Urteil hinsichtlich der Mitverurteilten Kew, TEE und In im Strafausspruch dahin berichtigt, daß diese Angeklagten anstatt zu Zuchthaus oder Gefängnis zu Freiheitsstrafen von gleicher Dauer verurteilt sind.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der - wirksam auf den Strafausspruch beschränkten — Revision ergibt, soweit

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das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht berücksichtigt wird, nur insoweit einen Rechtsfehler, als für den einfachen Diebstahl im Fall 23 (UA S. 15) eine im Gesetz nicht vorgesehene Zuchthausstrafe verhängt worden ist (UA S. 18), Davon abgesehen zwingt jedoch die am 1. April 1970 in Kraft getretene Änderung des § 243 StGB zu einer entsprechenden Neufassung des Urteilssatzes und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches (vgl. BGH NJW 1970, 1196 Nr. 20). In der

neuen Verhandlung wird von Fall zu Fall festzustellen sein,

in wieweit die Strafe dem § 242 oder dem § 243 n.F. StGB zu entnehmen ist. Dabei bestehen gegen die Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.4.1968 (2 KLs 196/67) verhängten Einzelstrafen nach § 76 n.F. StGB keine Bedenken, während die Strafkammer — entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - mit Recht davon abgesehen hat, auch die Verurteilung vom 8.4.1968 einzubeziehen, da sich diese lediglich als Ergänzung einer bereits am 3.3.1967 ergangenen und somit hier

für die Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kommenden "Entscheidung darstellt (vgl. RGSt 18, 333, 336; BGH GA 1956, 50),

Die Erstreckung der Revisionsentscheidung auf die

Mitangeklagten Ki, TEE und IB, die keine Rechtsmittel eingelegt haben, beruht auf § 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG i.Verb.mit § 357 StPO.

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