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BGH Beschluss vom 16.07.1970 – 4 StR 119/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 119/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Helmut » (EEE

aus CE zeboren 2: ME 1945 in BefW/Schlesien,

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft und des Angeklagten in der Sitzung vom 16. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen!

I. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der kevision gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 28. Uktober 1969 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

II. Auf die Revision wird das Urteil dahin berichtirt, daß in der Urteilsformel an die Stelle der Worte "Gefängnisstrafe!" und "Gefängnisstrafen" die Worte "Freiheitsstrafe" und "Freiheitsstrafen" treten.

III. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Gesamtstrafenbildung wird die Sache An eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Kechtsmittels zu befinden hat.

IV. In. übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

1. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Entscheidung zum Schuldspruch und der Bemessung der linzelstrafen entspricht der Beschluß dem Antrag der Bundesanwaltschaft im Schriftsatz vom 25. Juni 1970, dessen tusführungen der Senat insoweit beitritt.

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2. Die Berichtigung, daß an Stelle der Gefängnisstrafen (auch der Ersatzgefängnisstrafen) Freiheitsstrafen (auch Ersatzfreiheitsstrafen) von gleicher Dauer treten, beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG.

3. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für die Freiheitsstrafe kann nicht aus Rechtsgründen bearistandet werden.

4. Zur Frage der Gesamtstrafenbildung ist folgendes zu bemerken:

a) Soweit es sich allein um die im angefochtenen Urteil verhängten Strafen handelt, teilt der Senat ebenfalls die Auffassung, welche die Bundesanwaltschaft im Schriftsatz vom 25. Juni 1970 vertreten hat. Hiernach müßte die Freiheitsstrafe von acht Monaten (für den schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) bestehen bleiben. Daneben müßte aus den beiden Geldstrafen (für den Betrug und den Widerstand) eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden.

b) Die in der vorliegenden Sache abgeurteilten Straftaten hat der Angeklagte alle am 6. September 1967 begangen.

Nach diesem Zeitpunkt ist er jedoch durch die im Abschnitt I des angefochtenen Urteils unter den Nummern 6 bis 11 aufgeführten amtsgerichtlichen Urteile bestraft worden. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob er im Zeitpunkt der Aburteilung durch das Landgericht (am 28. Oktober 1969) die in diesen Fällen verhängten Freiheitsstrafen schon verbüßt und ob er die in diesen Fällen erkannten Geldstrafen schon gezahlt oder die dafür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen schon verbüßt hatte.

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Deswegen wüssen gemäß § 79 StGB a.F. und % 76 StGB n.F. die vorbezeichneten Urteile daraufhin geprüft werden, ob die darin erkannten Strafen in die Gesamtstrafenbildung miteinzubeziehben sind.

Daß, soweit hiernach die Strafen aus den Jahren 1967 und 1968 in die jetzt vorzunehmende Gesamtstrafenbildung niveinbezogen werden müssen, aus den Freiheitsstrafen einerseits und den Geldstrafen andererseits getrennte Gesamtstrafen gebildet werden müssen, ergibt sich aus den Ausführungen im Schriftsatz der Bundesanwaltschaft von 25. Juni 1970 (vorstehend unter a).

üb im übrigen aus den FTreiheitsstrafen einerseits und den Geldstrafen andererseits je eine oder melırere vesamtstrafen zu bilden sind, hängt von den - aus den angefochtenen Urteil ebenfalls nicht ersichtlichen -

Segehungszziten Jer einzsclnen Straftaten ab.

7

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