Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 21.04.1970 – 1 StR 119/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 119/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Adolf M EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren au. EM 1924 in TEE, Tandikreis ui /

CSSR, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt HP,

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. April 1970 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten MB wird das Urteil des landgerichts Hof vom 27. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefaßt:

Der Angeklagte ist schuldig

a) zweier räuberischer Diebstähle, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangen, |

b) des Diebstahls in acht Fällen,

ce) des Betruges in drei Fällen, davon. in einem Fall tateinheitlich mit zwei Urkundenfälschungen begangen;

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

sr

Gründe§

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keine Gesetzesverletzung, wenn man das zur Zeit seines Erlasses geltende Recht zugrunde legt. Die mit dem 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuches zwingt jedoch gen. § 354 a StPO zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Das Gesetz kennt die Sonderform des Rückfalldiebstahls und des Rückfallbetruges nicht mehr (Art. 1 Nr. 66, 77 des 1. StrRG). Die Bezeichnung als Rückfalltäter im Urteilssatz unterbleibt deshalb (BGH, Urteil

vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

Auch die Kennzeichnung der in Abschnitt B IX 2 des Urteils geschilderten Tat als "schwerer Diebstahl" entfällt. Es handelt sich nurmehr um einen der in § 243 Nr. 1 nF StGB umschriebenen schweren Fälle des in § 242 StGB mit Strafe bedrohten Diebstahls. Die Vorschrift enthält nicht mehr einen besonderen, im Urteilssatz zu kennzeichnenden Tatbestand (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Schließlich ist aus dem Urteilssatz die Bezeichnung "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" zu streichen, weil § 20 a StGB durch Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG ersatzlos aufgehoben worden ist.

2. Die dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommenen Strafen (UA S. 76) können nicht bestehen bleiben. Sie sind gegebenenfalls unter Anwendung des § 17 nF StGB (iVm Art. 87 des 1. StrRG) neu festzusetzen. Hierbei ist zu beachten, daß § 263 nF StGB neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe nicht mehr zuläßt.

Der Ehrenrechtsverlust entfällt. Bei Anwendung des § 31 nF StGB ist Art. 89 des 1. StrRG zu beachten.

Die Frage der Sicherungsverwahrung ist gem. Art. 93 des 1. StrRG nunmehr auf der Grundlage des alten und des neuen Rechts zu prüfen.

Pfeiffer Seibert | Loesdau Pikart Woesner