Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 15.07.1970 – 2 StR 281/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 097 4-
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 281/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinrich Heinz G EEE aus r@IB-nED, geboren am 9. EEE 942 in TED,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Juli 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in zwölf Fällen schuldig ist,
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 10 und 11 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-
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stellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in neun Fällen und gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist teilweise begründet.
Der Schuldspruch muß geändert werden. Die von der Strafkammer als zwei selbständige Taten gewerteten Fälle II 10 und 11 stellen nur Einzelakte einer fortgesetzten Handlung dar. Neben der Gleichartigkeit der Rechtsgüter und der der Begehungsformen war auch der Gesamtvorsatz gegeben. Denn die Täter hatten den Plan gefaßt, mit dem noch zu stehlenden Auto nach Rösrath zu fahren, um dort in ein Wochenendhaus einzubrechen.
Wegen der Zusammenfassung der Fälle II 10 und 11 mußten die für sie vom Landgericht verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Über sie wir neu zu entscheiden sein. Sofern die durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Dezember 1968 - 222 (32) Ds 619/68 - verhängte Geldstrafe noch nicht vollstreckt sein sollte, wird zu berücksichtigen sein, daß § 76 i.V.m. § 74 StGB nF die Bildung einer Gesamtstrafe auch zwischen Freiheitsund Geldstrafen zuläßt.
Durch die Aufhebung der den genannten Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen werden die Feststellungen zum Tatgeschehen (Diebstahl in der Form des Einbruchs) nicht berührt; denn sie gehören auch zum Schuldspruch.
Die weitergehende Revision ist unbegründet.
Baldus Kirchhof Henning
Müller Meyer
A3