Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 15.07.1970 – 2 StR 129/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 129/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

0428 093

den Arbeiter Bruno Paul S EEE zus KB, dort geboren am WB. EP 1929, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Diebstahls

/'

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Dezember 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten als geführlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und einizre Gegenstände eingezogen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt. Nur gegen diese Ablehnung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Revision ergreift den ganzen Strafausspruch. Die Beschränkung auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist unzulässig, da diese hier nicht von der Straffrage getrennt werden kann.

Der Strafausspruch muß schon gemäß § 361 StPO zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben werden, da die Strafkammer die Strafe nach § 244 Abs. ] in Verbindung mit § 20 a StGB aF festgesetzt hat, § 20 a aber inzwischen

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aufgehoben ist (Art. 1 Nr. 6 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes) und auch die Vorschriften über schweren Diebstahl und Rückfall geändert sind (Art. 1 Nr. 4, 66, 67 1. StrR&G).

Im übrigen meint die Strafkammer, der Angeklagte werde ‚auch in Zukunft Eigentumsdelikte begehen, die eine nicht nur unerhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellten. Die öffentliche Sicherheit erfordere seine Verwahrung jedoch nur dann, wenn die von dem Angeklagten zu erwartenden neuen Straftaten auch zu einer schweren wirtschaftlichen Schidigung fiihren würden (UA Bl. 20/21). Das ist nicht ohne weiteres miteininder vereinbar. Erheblich können die Straftaten auch dann Sein, wenn nicht schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, Letzterer ist in d 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nF nur als Beispiel für eine erhebliche Tat genannt.

Der Senat verweist wegen der Fassung des Urteilsspruchs bei Rückfalltätern auf BGHSt 23, 237.

Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten