Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 14.07.1970 – 1 StR 210/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 210/70 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Vertreter Peter E EEE 4 Azus St, dort geboren am BD. EEE 1940, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Loesdau
Dr. Mösl
Pikart
Dr. Woesner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter EB
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. Januar 1970
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte der gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Entführung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Diebstahls schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Diebstahls und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision greift das Urteil des Landgerichts unbeschränkt mit der allgemeinen Sachrüge an; Einzelausführungen macht sie lediglich zur Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall. Nur in diesem Punkt hat sie Erfolg.
1.) Der Angeklagte war u.a. wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 14. Oktober 1969 das Urteil in diesem Punkt zum Rückfall und zum Strafausspruch aufgehoben. In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten wiederum eines Diebstahls im Rückfall schuldig gesprochen. Die Revision macht geltend, nach Wegfall der speziellen Rückfallvorschrift des § 244 a.F. StGB sei jetzt § 17 n.F. StGB zugrunde zu legen; diese Bestimmung könne jedoch nicht angewandt werden, weil der Zeitraum zwischen den beiden früheren Diebstahlstaten größer als fünf Jahre gewesen sei.
AH
Durch den Beschluß des Revisionsgerichts vom 14. Oktober 1969 war nur der Schuldspruch wegen Diebstahls, nicht aber die Wertung als Rückfalldiebstahl rechtskräftig geworden. Der Senat hat deshalb - gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 2 StGB auf Grund der seit dem l. April 1970 bestehenden Gesetzeslage - den Schuldspruch insoweit neu zu prüfen. Nach Streichung des 8 244 a.F. StGB kommt nur noch ein Schuldspruch wegen Diebstahls in Betracht; die Kennzeichnung des Angeklagten ale Rückfalltäter wäre auch dann nicht statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 17 StGB vorlägen (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch und hebt den Einzelstrafausspruch auf.
Der Strafrahmen für die neu festzusetzende Einzelstrafe ist nach unten nicht begrenzt. Zwar sieht Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG vor, daß eine Mindeststrafe von drei Monaten zugrunde zu legen ist, wenn die Voraussetzungen sowohl des § 17 n.F. StGB als auch des § 244 a.F. StGB gegeben sind. Das ist jedoch hier nicht der Fall, weil - wie die Revision zutreffend bemerkt - die Fünfjahresfrist des § 17 StGB zwischen den Vorstraftaten (UA S. 14 Nr. 1 und 5) überschritten ist. Allerdings können grundsätzlich zur Anwendung dieser Vorschrift auch andere als Diebstahlstaten herangezogen werden, wie hier etwa der am 1. März 1966 abgeurteilte Betrug, der mit drei Monaten Gefängnis geahndet worden ist (UA S. 14 Nr. 4). Diese Vorstrafe kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sie nach 88 244, 245 a.F. StGB nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Anwendung des § 17 StGB verstieße deshalb hier gegen
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das Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Bericht des Sonderausschusses zum 1. StrRG - Bundestagsdrucksache V/4094 - S. 62).
2.) Der Strafausspruch wegen Notzucht ist ersichtlich durch die Würdigung des Diebstahls als Rückfalltat nicht beeinflußt; er kann deshalb bestehen bleiben. An Stelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.
3.) Bei der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe wird das Landgericht im Urteilssatz aussprechen müssen, daß die für den fortgesetzten Betrug rechtskräftig verhängte Gefängnisstrafe einbezogen worden ist. Dasselbe gilt für etwa weiter einzubeziehende Strafen (Bl. 517 d.SA).
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner