Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 26.11.1970 – 4 StR 452/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 452/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Georg C mm zus :Bi. geboren am AMMEEEEED 1951: 2A,
wegen versuchten Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1970 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Jedoch werden in der Urteilsformel die Worte "schweren" und "im Rückfall" gestrichen
Gründe§
1. Der Schuldspruch, wonach der Angeklagte versucht hat, einen Diebstahl in der Gaststätte der Eheleute CE it te1s Einsteigens unä Einbrechens auszuführen, ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt, Die "Feststellungen zur Ausführung des versuchten Diebstahls" (eben mittels Einsteigens und Einbrechens) gehören zum Schuldspruch und brauchen, da dieser durch die Verwerfung der dagegen gerichteten Revision rechtskräftig wird, nicht ausdrücklich aufrechterhalten zu werden.
Der § 243 StGB n.?. hat jedoch für die darin genannten Fälle keine besonderen Straftatbestände mehr aufgestellt. Auch wenn ein Diebstahls in einer der in § 243 StGB n.F. genannten Begehungsweisen ausgeführt wird und die vorgesehene Strafschärfung eintritt, kann die Tat nicht mehr als "schwerer Diebstahl", sondern nur als "Diebstahl in einem schweren Fall" oder schlechthin als "Diebstahl?" bezeichnet werden (vgl. Beschluß des Senats vom 13. August 1970 in NJW 1970, 2120).
Selbst wenn die Voraussetzungen der Strafschärfung gemäß § 17 StGB n.F. erfüllt sind, muß in der Urteilsformel die Kennzeichnung der Tat als Diebstahl "im Rücklall! unterbleiben (BGHSt 23, 237).
a) Es ist nicht festgestellt, wann der Angeklagte den am 7. November 1957 abgeurteilten Diebstahl begangen hat. Zwischen dieser Tatbegehung und dem dann folgenden Diebstahl (Tatzeit 1. August 1964) sind möglicherweise mehr als neun Jahre vergangen. Da auch nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte die am 7. November 1957 verhängten zwei Jahre Gefängnis und die vor dem Urteil vom 13. Januar 1965 erkannten Freiheitsstrafen (darunter eine Gesanmtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus) jeweils voll verbüßt hat, kann er sich in der Zeit zwischen den Begehungen dieser beiden Diebstähle mehr als fünf Jahre auf freiem Fuße befunden haben. Die in § 17 Abs. 4 StcB n.F. genannte Frist wäre dann vor der Begehung des Diebstahls vom 1. August 1964 verstrichen.
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b) Als die erste der mwemäß § 17 StGB n.?F. bedeutsamen Vortaten hat allerdings das Iandrericht nicht den an 1. November 1957 abgeurteilten Diebstahl, sondern die im Juli 1960 begangenen und durch Urteil vom 6. Februar 1961 mit Zuchthaus geahndeten Straftaten (Notzucht, Nötigung zur Unzucht, Körperverletzung) gewertet. Dagegen bestehen aber rechtliche Bedenken.
Dabei kann dahinstehen, ob der vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Juli 1970 - 1 StR 210/70 - vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, wonach für die Strafschärfung gemäß § 17 StGB für einen vor dem Inkrafttreten des Ersten Strafrechtsrefornmgesetzes begangenen Diebstahl eine Vorstrafe nicht in Betracht kommt, die "nach §§ 244, 245 StGB a.F. nicht hätte berücksichtigt werden dürfen", Entscheidend sind vielmehr folgende Erwägungen: Die Strafschärfung für einen Diebstahl nach § 17 StGB n.F. ist zwar auch dann möglich, wenn eine der zur Erörterung stehenden vorsätzlichen Vortaten nicht im Sinne des § 244 StGB a.F. gleichartig war. Voraussetzung ist jedoch, daß dem Täter "im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten (auch der jetzt zur Aburteilung stehenden) vorzuwerfen ist, daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen", Das wird nur dann bejaht werden können, wenn zwischen den Vortaten und der neuen Tat ein innerer, ein "kriminologisch faßbarer" Zusammenhang besteht (Dreher StGB 32. Aufl. § 17 Anm. 3; Schönke/ Schröder StGB 15. Aufl. § 17 Rz. 11), wenn eine "bestimmte kriminelle Kontinuität" vorhanden ist (Horstkotte in JZ 1970, 152, 153).
Zwischen Notzucht und verwandten Straftaten einerseits und einem Diebstahl andererseits wird ein solcher Zusammen-
hang höchstens ausnuhmsweise unter besonderen Umständen, die dann näher dargelegt und erörtert werden müssen, angenommen werden können. Demjenigen, der - wie der Angeklagte in der vorliegenden Sache — "an einem Schwachsinn im Sinne einer Debilität leidet", wird kaum je vorgeworfen werden können, er habe sich durch eine, wenn auch noch so erhebliche, Notzuchtsstrafe nicht von einem Diebstahl abhalten lassen.
Meyer Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal