Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 08.07.1970 – 2 StR 91/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 0875 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 91/70 BESCHLUSS 83
in der Strafsache
gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Hans-Günter x CD sus PB, dort geboren am. WB 13:5,
2. den Schlosser Hans-Albert S EEE zus za.
dort geboren au. WW 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
DI }
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 8. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Il. Auf die Revisionen der Angeklagten KR und SED vir« üas Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. September 1969, soweit es sie betrifft,
1. im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte KEEP wegen Diebstahls, der Angeklagte SCEEEED wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt sind,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,
Gründe§
I. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten KW» wegen "gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des wiederholten Rückfalls (Verbrechens nach 88 242, 243 Abs. 1 Ziffer 2, 244, 47 StGB)" zu einer Zuchthausstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
2. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
a) Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch muß dieser mit Rücksicht auf die durch das 1. Strafrechtsreformgesetz geschaffene Rechtslage neu gefaßt werden.
b) Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist bei der Festsetzung der Strafe von dem Strafrahmen des damals geltenden § 244 Abs. 1 (1. Verb. mit § 243) StGB aF (Zuchthaus von zwei bis fünfzehn Jahren) ausgegangen. Demgegenüber muß nunmehr gemäß § 243 i. Verb. mit § 17 StGB nF ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer auf der Grundlage dieser Strafdrohung die Strafe anders bemessen hätte.
ce) Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt zugleich der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, deren Verlust seit dem 1. April 1970 nicht mehr angeordnet werden kann (Art. 1 Nr. 14 des 1. StrRG).
d) Durch die Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen werden die Feststellungen zum Tatgeschehen (Diebstahl in der Form des Einbruchs) nicht berührt; denn sie gehören auch zum Schuldspruch.
II. 1. Der Angeklagte SB ist wegen "gemeinschaftlichen vollendeten schweren Diebstahls in zwei Fällen, verübt unter den strafschärfenden Voraussetzungen des wiederholten Rückfalls (Verbrechen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Ziffer 2, 244, 47, 74 StGB)" als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
2. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des prozessualen und sachlichen Rechts.
a) Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Er ist aber wegen der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz bedingten Rechtsänderungen neu zu fassen.
b) Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil § 20 a StGB aF, dem das Landgericht die Strafe entnonmen hat, durch das 1. Strafrechtsreformgesetz beseitigt worden ist. Die Strafe wird nunmehr aus § 17 i. Verb. wit § 243 StGB nF zu wählen sein, deren Strafrahmen wesentlich milder ist. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch der seit dem Inkrafttreten des 1. Strafrechtsreformgesetzes nicht mehr zulässige Ausspruch der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, vor allem aber die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Über diese wird ebenfalls neu zu entscheiden sein.
ce) Hinsichtlich der aufgehobenen Feststellungen gilt auch hier die unter Nr. I d erwähnte Begrenzung.
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