Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 30.06.1970 – 1 StR 394/69

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_394/69 BESCHLUSS

5. [2

in der Strafsache gegen den Studenten Burkhart von Br ge aus HE, geboren am MD. EB 1941 in TEE i.Br.,

den Studenten Günter Ma EEB aus Seciiiiiin, geboren am Mi. EB 1935 in Bein / SCHEEEB,

den Studenten Volker M EB aus Vic wc, geboren au. MED 1943 in Schi,

den Studenten Jochen N EB aus KEWB/NEEB, geboren am 0. EEE 1941 in DEE,

den Studenten Thomas R EB au HB, geboren

am BD. EEE 1945 in Schr, Kreis Hi Sch au,

wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. Juni 1970 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der

Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe§

Die Straftaten, wegen deren die Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Februar 1969 zu Freiheitsstrafen von drei Wochen bis zu zwei Monaten und vierzehn Tagen verurteilt worden sind, wurden im Zusammenhang mit einer zur Meinungsäußerung in öffentlichen Angelegenheiten bestimmten Demonstration begangen; das Verfahren ist daher auf den Antrag des Generalbundesanwalts einzustellen (§ 2 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, § 7 des Straffreiheitsgesetzes 1970 - BGBl I 509).

Die Kosten des Verfahrens fallen nach § 467 Abs. 1 StPO, der gemäß § 9 StrPFrG 1970 anwendbar ist, der Staatskasse zur last. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen bestand kein Anlaß, da die Prüfung der Revisionsaussichten ergeben hat, daß es nur wegen des Verfahrenshindernisses der Amnestie nicht zur

ur

Verurteilung kommt, so daß Beweislage und Billigkeit keine andere Entscheidung gebieten (§ 9 StrFrG 1970, § 467 Abs. 3

Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BT-Drucks. VI/526 S. 3 zu § 9 StrFr6 1970).

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