Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 24.06.1970 – 1 StR 226/70

1. Strafsenat

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6% BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 226/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Metzger Adolf S EEEEB , ohne festen Wohnsitz, geboren am BD. EB 1954 in Schmp, Kreis DE

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls u.a.

6

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom

30.

1.)

Januar 1970

im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt, daß der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen, eines Betruges, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit nit fahrlässiger Körperverletzung und

der Unfallflucht schuldig ist,

im gesamten Strafausspruch -— mit Ausnahme der einbezogenen Strafen - mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.

Jedoch zwingen die am 1. April 1970 eingetretenen Änderungen des Strafgesetzes gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 2 StGB zu einer Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen II 9 und 12 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben, weil § 243 n.F. StGB keinen besonderen Straftatbestand mehr bildet, sondern nur einen anderen Strafrahmen für "schwere Fälle" des Diebstahls aufstellt, die als solche im Urteilssatz nicht zu kennzeichnen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ebenso muß wegen Aufhebung der §§ 244, 264 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66, Nr. 77 des 1. StrRG) die Bezeichnung der Diebstähle und des Betruges als Rückfallverbrechen gestrichen werden.

Damit ist zugleich dem gesamten Strafausspruch die Grundlage entzogen, da sich - auch bei Berücksichtigung der dem Angeklagten vom Tatrichter weitgehend gewährten Strafmilderung - nicht ausschließen läßt, daß die Anwendung der geänderten Vorschriften insgesamt zu einem für ihn noch günstigeren Ergebnis hätte führen können. In der neuen Ver-

handlung wird allerdings die Anwendung von § 243 n.F. StGB zu prüfen und § 17 n.F. StGB in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG zu berücksichtigen sein (vgl. dazu BGH, Urteil von

3. April 1970 - 2 StR 47/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimt).

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