Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 18.06.1970 – 4 StR 204/70

4. Strafsenat

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AR.

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 204/70 BESCHLUSS

1,

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Axel 6 rt aus ; geboren am Ep 1945 in Baa D ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Kfz.-Mechaniker Klaus-Peter

ohne festen Wohnsitz, geboren am 194

in Bad EEE, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, |

wegen Diebstahls

In

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung der Angeklagten in der Sitzung vom 18.Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1969 werden verworfen. |

‚Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, daß die Angeklagten verurteilt werden

1. sc wesen Diebstahls in elf Fällen und wegen versuchten Diebstahls in sechzehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,

2.W GER wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls in achtzehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

_ Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.P. treten bei beiden Angeklagten nicht ein.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Entscheidung entspricht in vollem Umfang dem Antrag der Bundesanwaltschaft im Schriftsatz vom 21. Mai 1970, dessen Ausführungen der Senat beitritt.

- 3 -

Ergänzend bemerkt der Senat: Es hätte den Urteilsfeststellungen zufolge nahe gelegen, die Taten der Angeklagten (alle oder mindestens ihren überwiegenden Teil) auch unter dem Gesichtspunkt des Bandendiebstahls (§ 243 Abs. I Nr. 6 StGB a.F.) als (vollendete oder versuchte) schwere Diebstähle zu würdigen. Für den Bandendiebstahl ist nach wie vor in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. ein besonderer Tatbestand aufgestellt (anders als für die in § 243 StGB n.F. behandelten "schweren Fälle" des Diebstahls), der eine höhere Mindeststrafdrohung enthält als der § 243 StGB n.F. und auch als bei Zubilligung mildernder Umstände der § 243 Abs. 2 StGB a.F. Darauf braucht jedoch hier nicht näher eingegangen zu werden, weil die Angeklagten, die allein Revision eingelegt haben, durch die Nichtanwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB a.F. und des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. nicht beschwert. sind.

Meyer Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal