Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 18.06.1970 – 1 StR 199/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 199/70 URTEIL AY.b

in der Strafsache

gegen

den Tischler Dieter KSEEEEEEEEEEEED

aus

BEE, geboren an ED 1935 in O zur Zeit

in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in üer Verhanälung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho tn bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwölf Fällen und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, Verbrechen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 244, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision führt zu einer Änderung des Urteilsspruchs, hat aber im übrigen keinen Erfolg.

Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung. In den Fällen, 2, 6, 11, 14 und 15 liegen sowohl die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, wie die des § 243 Nr. 1 StGB i.d.P. des 1. Strafrechtsreformgesetzes vor, während in den Fällen 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 13 jeweils schwerer Diebstahl nach 8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF wie auch nach § 243 Nr. 1 StGB nF gegeben ist. Daß alle Taten Einzeltaten sind, hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Der Umstand, daß der Angeklagte vom 15. Juli 1969 ab seinen Lebensunterhalt von Straftaten bestritt, bedeutet noch keinen Gesamtvorsatz. Ein solcher muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Diesen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte nicht.

Die Voraussetzungen des Rückfalls liegen hinsichtlich aller Taten sowohl nach § 244 StGB aF wie auch nach § 17 StGB nF vor (vgl. Art. 87 1. StrRG). Der Senat hat den Schuldspruch geändert und vereinfacht.

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Die Überprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Er war lediglich dahin zu berichtigen, daß an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe tritt (Art. 95 Abs. 3 1. StrRG).

Baldus Kirchhof Henning

Müller Meyer