Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 16.06.1970 – 5 StR 111/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgelädverfahrens, daß sich die Urschrift des Bußgeldbescheides bei den Gerichtsakten befindet. #rlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides können mit allen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren. festgestellt werden.
Nachschlagewerk: ja BGHSt:; ja
owiG 88 66, 71 StPO § 260 Abs. 3
Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgelädverfahrens, daß sich die Urschrift des Bußgeldbescheides bei den Gerichtsakten befindet.
#rlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides können mit allen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren. festgestellt werden.
BGH, Beschl. v. 16. Juni 1970 - 5 StR 111/70 -
AG Flensburg Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichi
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Bußgeldsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Werner PD EEEEEEED
aus ZU geboren am EEE 1922 in ran
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16.Juni 1970 beschlossen:
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Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des gerichtlichen Bußgeldverfahrens, daß sich die Urschrift des Bußgeldbescheides bei den Gerichtsakten befindet.
Erlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides können mit allen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren festgestellt werden.
Gründe§
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht will das gerichtliche Bußgeldverfahren nach § 260 Abs.3 StPO einstellen, weil die Urschrift des Bußgeldbescheides nicht in den Gerichtsakten sei und deshalb eine Verfahrensgrundlage fehle. Es hat wegen der gegenteiligen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main vom 29.September 1969,
3 Ws (B) 91/69 OWiG (NJW 1970,159) und Köln vom 25.November 1969, 1 Ws (OWiG) 147/69 (Leitsatz abgedruckt in NJW 1970,962) die Sache dem Bundesgerichtshof nach
§ 79 Abs.3 OWiG, § 121 Abs.2 GVG zulässigerweise vorgelegt.
Der Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt den Oberlandesgerichten in Frankfurt/Main und Köln bei. Sie - wie übrigens auch das vorlegende Oberlandesgericht — gehen zutreffend davon aus, daß der Bußgeldbescheid nach wirksamem Einspruch zur Verfahrensgrundlage für das gerichtliche Bußgeldverfahren wird. Er enthält die Beschuldigung, die den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher unäü rechtlicher Hinsicht abgrenzt. Damit erfüllt er die Aufgaben, die im Strafverfahren unter anderem der Anklage oder dem Strafbefehl (nach Einspruch) zukommen. Auch bei solchen Prozeßsvoraussetzungen, die das gesamte Strafverfahren umreißen, ist nie zweifelhaft gewesen, daß ein Verfahren nicht allein deshalb einzustellen ist, weil sich die Urschrift nicht bei
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den Gerichtsakten befindet. An den Bußgeldbescheid, der weniger schwerwiegende Verfahren betrifft, lassen sich keine höheren Anforderungen stellen. Es kommt daher auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren lediglich darauf an, ob ein Bußgeldbescheid mit bestimmtem Inhalt erlassen ist. Der Verbleib der Urschrift in den Gerichtsakten ist keine Verfahrensvoraussetzung. Er ist es auch nicht mittelbar in dem Sinne, daß Erlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides ausschließlich durch dessen Urschrift nachgewiesen werden könnten. Das Gericht kann vielmehr, wie auch sonst bei wesensgleichen Verfahrensvoraussetzungen, den Erlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides im Freibeweisverfahren auf Grund aller verfügbaren Beweismittel feststellen.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Herrmann