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BGH Urteil vom 10.06.1970 – 2 StR 187/70

2. Strafsenat

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a BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

2 StR 187/70 j URTEIL

Ad.b in der Strafsache _

gegen

den Dreher Edmund HM aus vum, Kreis AMHEEEEEED, dort geboren au GEBEN 945, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni. 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mu bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (di au : EEE

.als Verteidiger,

Justizangestellter I)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung

_ und Entscheidung, auch über die Kosten des

. Rechtsmittels, an das Landgericht in Baä Kreuznach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

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Gründe;

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit besonders schwerem Raub unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision wendet sich dagegen, daß statt Totschlag nicht Mord angenommen worden ist. Die - allein geltend gemachte - Sachrüge greift durch.

1. Die Jugendkammer hat zu Unrecht Mord verneint. Sie hat die Mordmerkmale der Habgier, der Heimtücke und der Tötung zum Ermöglichen einer anderen Straftat verkannt.

a) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, tötet aus Habgier, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldeswert erstrebt (z.B. Urteil vom 5. Januar 1954 - 1 StR 603/53 -). Ein Handeln aus Raffsucht ist nicht erforderlich, desgleichen nicht die Absicht, sich eine ergiebige oder länger andauernde Geldeinnahme zu verschaffen. Der Angeklagte . tötete einen Menschen, um für seine Vergnügungszwecke einen Geldbetrag zu erlangen. Daß hierin allgemein ein Handeln aus Habgier zu sehen ist, verkennt zwar die Jugendkammer nicht. Sie meint jedoch, wegen bestimmter Persönlichkeitsmängel - geringer Intelligenz, Alkoholbeeinflussung - sei die Tat bei diesem Angeklagten nicht so verwerflich, daß Habgier oder ein anderer niedriger Beweggrund festzustellen sei. Das Gesetz gestattet aber dem Richter nicht, nach Feststellung eines in § 211 Abs. 2 StGB genannten Merkmals gleichwohl den Mordtatbestand zu verneinen, weil die Tat ihrem Gesamtbilde nach nicht besonders

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verwerflich sei (ständige Rechtsprechung, z.B. GrSen BGHSt 9, 385, 388; 11, 139, 143). Aus der Entscheidung BGH NJW 1954, 565 kann nichts für die Auffassung der Jugendkammer hergeleitet werden. Es handelte sich um eine Tötung aus einem im Gesetz nicht speziell genannten niedrigen Beweggrund, dessen Merkmale nach den Besonderheiten des Einzelfalles vom Gericht erst zu bestimmen waren.

b) Die .Urteilsausführungen gehen auf die Ansicht hinaus, daß heimtückisch nur handelt, wer die Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers herbeiführt. Es genügt jedoch die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit (BGHSt 8, 216, 219). Somit ist es rechtlich bedeutungslos, daß der Angeklagte den alten Mann weder zur Benutzung des Waldweges noch an der Engstelle zum Vorangehen arglistig veranlaßt hat. Heimtückische Tötung scheidet auch nicht des-. halb aus, weil der Angeklagte zuvor seinem Opfer gedroht hatte, ihm gegen den Kopf zu schlagen. Wie nämlich der Geschehensablauf zeigt, glaubte der Mann an keine drohende Gefahr, sondern ging nach einer wegwerfenden Bemerkung weiter, ohne auf das Verhalten des Angeklagten zu achten, Arglos ist, wer sioh zu diesem Zeitpunkt von diesem Täter. keines Angriffs versieht (BGHSt 7, 218, 219; 18, 88). Ob der Angeklagte in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, daß der Mann arg- und wehrlos dem Angriff ausgesetzt war, wird neu . zu prüfen sein.

co) Wie die Jugendkammer unmißverständlich feststellt, schlug der Angeklagte aufden Mann ein, um ihm anschließend Geld zu entwenden. Handelte er mit Tötungsvorsatz, so wollte er also eine andere Straftat, nämlich einen Raub, ermöglichen. Trotzdem verneint die Jugendkammer Mord. Die hierfür gegebene Begründung, dem Angeklagten sei der Zweck seines

Handelns nicht voll bewußt gewesen, ist nicht nur ungenügend. Sie verträgt sich auch nicht mit den sonstigen Feststellungen und ist überdies in sich widersprüchlich.

2. Nach § 301 StPO kann das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten geändert oder aufgehoben werden. Der Nachprüfung in dieser Richtung hält das Urteil ebenfalls nicht stand.

Die Jugendkammer stellt zwar ausdrücklich fest, daß der Angeklagte bei dem zweiten der unmittelbar hintereinan- ‚der geführten beiden Schläge bedingten Tötungsvorsatz hatte, unterläßt jedoch eine entsprechende Feststellung für den ersten Schlag. Zwar ist es nach den Umständen unerfindlich, weshalb dieser Vorsatz nicht schon beim ersten Schlag vorgelegen haben soll. Im Rahmen der rechtlichen Nachprüfung des Urteils muß jedoch von dem Sachverhalt ausgegangen werden, den der Tatrichter festgestellt hat. Hatte aber der Angeklagte hiernach den Tötungsvorsatz erst beim zweiten Schlag, so ist er der vollendeten vorsätzlichen Tötung nur schuldig, wenn nicht der erste Schlag allein den Tod herbeigeführt hat. Ob der zweite Schlag den Tod zumindest beschleunigt hat, wird nicht erörtert. Das Schweigen des

Urteils zu dieser Frage ist ein sachlich-rechtlicher

Mangel, der ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

Baldus Bundesrichter Dr. Willms Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus

Baumgarten Meyer