Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 04.06.1970 – 4 StR 133/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 133/70 URTEIL 72

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Helmut S U zus VEB-SC, geboren am ME 1926 in DA

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 4. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Oktober 1969 wird verworfen,

An die Stelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB neuer Fassung treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

f [0

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 174 Ziff. 1, 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB" zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er "vorsorglich" Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Das Wort "vorsorglich" in der mit der Einlegung des Rechtsmittels verbundenen Begründung bedeutet nicht, daß der Verteidiger nicht die Verantwortung für sie übernehmen wollte. Vielmehr wollte er damit die Begründungsfrist wahren für den Fall, daß er nicht noch fristgerecht eine weitere Begründung einreichen würde. Die Verfahrensrüge ist allerdings unzulässig, weil die Angabe von Tatsachen fehlt, die einen Verfahrensmangel enthalten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt

keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Je-

4

doch ist der Strafausspruch gemäß Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen.

Meyer - Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal