Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 29.05.1970 – 1 StR 103/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
54 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_103/70 BESCHLUSS
d Y ® y i
in der Strafsache
gegen
den Tuchweber Willibald H ED zus va, Landkreis DEE, zehoren an GR. EB 1940 in Bad N / SEND,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Gesuche vom 9. und 27. Februar 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. November 1969 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. Noveuber 1969
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt ist,
b) im gesauten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im übrigen wird die Revision verworfen.
>24
Die beantragte Wiedereinsetzung war zu erteilen, da der Angeklagte, wie er glaubhaft gemacht hat, an der Wahrung der Frist zur Rechtfertigung der Revision durch Umstände gehindert war, die sich für ihn als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 44 StPO darstellten.
Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht berücksichtigt wird, läßt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler nicht erkennen. Jedoch zwingen die ab 1.4.1970 eingetretenen Änderungen strafrechtlicher Vorschriften zu einer Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die dem Angeklagten - in den Fällen II 2, 3, 5, 6 - zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle sind nach neuem Rechtszustand nicht mehr Verbrechen, sondern Vergehen und auch nicht mehr als "schwere Diebstähle" zu kennzeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 -— 1 StR 45/70, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ebenso ist die Möglichkeit zur Kennzeichnung der Taten als Rückfallverbrechen entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70). Aus diesen Gründen und weil inzwischen Gefängnis- und Zuchthausstrafe durch Freiheitsstrafe ersetzt worden ist, muß der. Schuldspruch entsprechend geändert und der Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Neufassung des § 113 StGB durch das 3. StrRG vom 20.5.1970 berührt im vorliegenden Fall den Schuldspruch nicht.
Pfeiffer Seibert Loesdau Fikart Woesner