Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 22.05.1970 – 2 StR 566/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 033 BUNDESGERICHTSHOF a
2 StR 566/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Gebrauchtwagenhändler Klaus Alois IB z2.: ra, Kreis Mg, dort geboren an BD. END 341,
2. den Kraftfahrzeughändler Werner Erich MUB a.s “OD, Kreis VB, zeboren am MD. EB 345 in u _P
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom !8. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 5tPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. Mai 1970
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten statt wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF) verurteilt sind,
2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Einziehung von sieben Kraftfahrzeugbriefen und drei Pistolen erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Schuld- und Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Dadurch, daß die Ange-
klagten in den Fällen II. 2. 8.) - 72.) wegen eines fortgesetzten — bandenmäßig begangenen - Diebstahls verurteilt worden sind, obwohl selbständige Taten vorliegen, sind
sie, worauf der Generalbundesanwalt bereits hingewiesen hat, nicht beschwert. Der Schuldspruch war jedoch in diesem Falle zu ändern, weil der Bandendiekstahl ein selbständiger Tatbestand mit nochmals verschärfter Strafdrohung
ist (vgl. BGHSt 23, 239, 240).
Das Berufsverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Dauer der Sperrfrist und die Einziehung von Werkzeugen, Schloßzylindern, Schlüsselrohlingen und Typenschildern sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen bestehen gegen die Einziehung von sieben Kraftfahrzeugbriefen und drei Pistolen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Pistolen werden nur in der Urteilsformel, in den Gründen überhaupt nicht erwähnt. Um welche Kraftfahrzeugpapiere es sich handelt, in wessen Eigentum diese standen, und ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Einziehung nach den §§ 40 ff StGB gegeben sind, ist nicht dargetan.
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