Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 19.05.1970 – 1 StR 86/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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47 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_86/70 BESCHLUSS in der Strafsache
gegen
1. den Gärtner Gcorg KB aus Lu, dort geboren am D. ENENEND 1942,
2. den Dekorateur Horst G EEE aus Acc. geboren au. EB 1955 in zumgp/ Schu,
3. den Kellner Eduard M EB 4A„aus A, dort geboren an ER. EEE 1936,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
- Sachbezeichnung: Dim u.a. -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 19. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Oktober 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt sind:
a)
b)
ce)
der Angeklagte K EEE wegen vierundzwanzig vollendeter und zweier
versuchter gemeinschaftlicher Diebstähle,
der Angeklagte GC EEE wegen neun vollendeter Vergehen und eines
versuchten Vergehens des gemeinschaftlichen
Diebstahls,
der Angeklagte MB wegen fünfundzwanzig vollendeter und dreier
versuchter gemeinschaftlicher Diebstähle,
im Strafausspruch hinsichtlich der Beschwerdeführer mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Das genannte Urteil wird ferner, soweit es die
Mitangeklagten D EEE , 2 c GE
und
WO betrifft,
ag
1. in den Fällen der Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (I 1 - 15, 17 - 34 der Urteilsgründe) im Strafausspruch dahin berichtigt, daß an die Stelle der einzeln verhängten Gefängnisstrafen jeweils Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
G OD Aura 4 WE werden
verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerden ergibt, soweit man das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht zugrunde legt, keinen Rechtsfehler. Die am 1. April 1970 in Kraft getretene und gemäß § 354 a StPO zu berücksichtigende Neufassung des Strafgesetzes erfordert jedoch Änderungen und Berichtigungen des Urteilssatzes.
1. Die den Angeklagten zur last gelegten vollendeten und versuchten Einbruchsdiebstähle sind nach neuem Rechtszustand nicht mehr Verbrechen, sondern Vergehen und auch nicht mehr
als "schwere Diebstähle" zu kennzeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Die Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführer sind daher entsprechend zu ändern und die Strafaussprüche mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben; die Strafe wird nunmehr der Vorschrift des § 242 StGB - unter Berücksichtigung von § 243 n.F. StGB - zu entnehmen sein.
2. Diese Urteilsänderung erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Mitangeklagten DW, Leib und WIE, die keine Revision eingelegt haben; eine durch Gesetzesänderung bewirkte Strafmilderung wird von § 357 StPO grundsätzlich nicht erfaßt (BGHSt 20, 77, 80). Die Revision wirkt sich aber kraft besonderer Gesetzesvorschrift (Art. 95 Abs. 3 1. StrRG) hier jedenfalls in der Weise zu Gunsten der erwähnten Mitangeklagten aus, daß auch bei ihnen an die Stelle der einzeln verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen treten. Diese Berichtigung erstreckt sich indessen, da insoweit § 357 StPO entsprechend anzuwenden ist, nur auf die Fälle, in denen die Angeklagten jeweils gemeinschaftlich gehandelt haben (vgl. BGHSt 12, 335, 341), d.h. also nicht auf den Fall I 16 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte Be ED als Alleintäter verurteilt worden ist; in diesem Fall muß die verhängte Gefängnisstrafe bestehen bleiben. Bei allen drei Mitangeklagten hat die Berichtigung der Strafart im übrigen nach Sachlage die Aufhebung des
Gesamtstrafausspruches zur Folge; es wird nunmehr Aufgabe des Tatrichters sein, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu
bilden.
Pfeiffer loesdau
Zugleich für Herrn Bundesrichter Dr. Mösl, der wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben.
Pikart Woesner