Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 19.05.1970 – 1 StR 106/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Y9 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_106/70 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Schlosser Erwin R EEE ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am MB. EIER 1929 in DEE, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der
Sitzung vom 19. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1.)
3.)
Auf die Revision des Angeklagten Ra wird das Urteil des landgerichts Stuttgart vom 11. November 1969, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist,
a) dahin geändert, daß er des Diebstahls in zehn Fällen und eines versuchten Diebstahls schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Das genannte Urteil wird, soweit es den Mitangeklagten Web betrifft,
a) im Strafausspruch zu den Fällen II 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 14, 15, 16 und 20 der Urteilsgründe dahin berichtigt, daß an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten,
p) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
A.) Die weitergehende Revision des Angeklagten ROEEEB wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler, wenn man das zur Zeit des Urteils geltende Recht zugrunde legt. Die ab 1. April 1970 in Kraft getretene, auch in der Revisionsinstanz zu beachtende Neufassung des Gesetzes erfordert jedoch folgende Änderungen:
1.) Der Tatbestand des Rückfalldiebstahls ist weggefallen, und die Kennzeichnung als "schwerer Diebstahl" im Schuldspruch ist nicht mehr gerechtfertigt (BGH, Urteile vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - und vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, beide zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer ist deshalb zu ändern und der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben; die Strafe ist nunmehr dem § 242 (unter Berücksichtigung der §§ 17, 243 n.F. StGB) zu entnehmen.
2.) Diese Urteilsänderung erstreckt sich nicht auf den Mitangeklagten Walzenbach, der keine Revision eingelegt hat; eine durch Gesetzesänderung bewirkte Strafmilderung wird von § 357 StPO nicht erfaßt (BGHSt 20, 77, 80). Wohl aber wirkt sich die Revision kraft besonderer Gesetzesvorschrift (Art. 9% Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG) zu Gunsten des Mitangeklagten in der Weise aus, daß anstelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe
tritt; da insoweit § 357 StPO entsprechend anzuwenden ist, erstreckt sich die Berichtigung jedoch nur auf die Fälle,
in denen beide Angeklagte gemeinschaftlich gehandelt haben (vgl. BGHSt 12, 335, 341). In den übrigen Fällen müssen die verhängten Zuchthausstrafen bestehen bleiben. Der Tatrichter muß für den Mitangeklagten We eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden.
Pfeiffer Loesdau
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten
Bundesrichter Dr. Mösl
Pikart Woesner