Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 14.05.1970 – 2 StR 144/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 Stk 144/70 - URTEIL 14.5
in der Strafsache
den Verkaufsleiter Hermann Friedrich Karl r ED
sus VB zevoren au ED 353 in a:
wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (Ee
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau i.d. Pf. vom 18. September 1969 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen;
jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Von ltechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der Angeklagte in der Nacht vom 20. zum 21. Juni 1968 in Hotel SW in IB Zugang zum Zimmer der damals 40 Jahre alten Hausfrau Marianne Hg, mit der er geschlechtlich verkehren wollte. Nachdem er Frau H@MWP eine Zeitlang im Zimmer festgehalten hatte, konnte sie sich befreien, aie Zimmertür Öffnen und um Hilfe rufen. Ihr Rufen wurde. von niemandem gehört. Anschließend zog der Angeklagte Frau HB ins Zimmer zurück und führte mit ihr nach einen weiteren Handgemenge gewaltsam den Geschlechtsverkehr aus.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt im wesentlichen erfolglos.
I. Verfahrensrügen:
1. Von dem Verteidiger des Angeklagten ist in der Hauptverhandlung der Antrag: gestellt worden, den Tatort. zu besichtigen, um den Prozeßbeteiligten Aufschluß über die Möglichkeit des Hörens von Hilferufen zu verleihen. Mit dem Antrag hat er dartun wollen, daß Frau Hgg entgegen ihrer Bekundung nicht um Hilfe gerufen habe, da andernfalls ihr Rufen von anderen Personen hätte gehört werden müssen. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das angebotene Beweismittel sei "ungeeignet", weil "die eventuellen liilferufe der Zeugin HB in der Tatnacht nicht wieder rekonstruiert (werden können) und somit auch bei Vornahme einer Ürtsbesichtigung deren Hörbarkeit nicht festgestellt werden kann".
wa.
Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und § 338 Nr. 8 StPO, außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Rüge ist unbegründet.
a) Bei dem Antrag des Verteidigers handelt es sich der Sache nach um einen Antrag auf Einnahme eines Augenscheins, verbunden mit der Anregung, zusätzlich einen Versuch über die Hörbarkeit von Hilferufen anzustellen. Das Landgericht war bei der Entscheidung über diese Anregung an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO nicht gebunden. Es konnte darüber (ebenso wie über den Augenschein selbst - § 244 Abs. 5 StPO -) in den Grenzen des § 244 Abs. 2 StPO nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden (vgl. BGH IM Nr. 29 zu § 244 Abs. 2 StPO). Die ihm nach dieser Vorschrift obliegende Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht verletzt.
Eine Ortsbesichtigung und die Vornahme von Hörversuchen wäre durch die Aufklärungspflicht nur geboten gewesen, wenn sich das Gericht dadurch weitere Aufklärung über die Hörbarkeit von Hilferufen hätte verschaffen können. Eine solche Möglichkeit hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist von ihm dargelegt worden, daß die Zeugin, die schwer herzkrank ist und vor mehreren Jahren deshalb
operiert werden mußte, in ihrer Erregung geglaubt haben
mag, laut gerufen zu haben, während sie dies in Wirklichkeit möglicherweise nur mit schwacher Stimme getan hat. Da die Zeugin somit nach den Feststellungen des Landgerichts kaum in der Lage war, die Lautstärke ihres Hilferufs richtig einzuschätzen, fehlte es für das von Verteidiger angeregte Experiment ersichtlich an den notwendigen tatsächlichen Anhaltspunkten.
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b) Ein Anhaltspunkt dafür, daß der wahre Ablehnungsgrund nicht die mangelnde Eignung des Beweismittels, sondern der Umstand gewesen sei, daß die Strafkammer bereits beim Erlaß des Ablehnungsbeschlusses von der Glaubwürdigkeit der Zeugin HB überzeugt gewesen sei, ist nicht ersichtlich.
c) Die Revision beanstandet die Zurückweisung des Antrages auf Ortsbesichtigung weiter mit der Begründung, daß zwischen den Gründen des Ablehnungsbeschlusses und den Urteilsgründen insofern ein Widerspruch bestehe, als im. Ablehnungsbeschluß von "eventuellen' Hilferufen die Rede sei, während im Urteil davon ausgegangen werde, daß die Zeugin HD tatsächlich um Hilfe gerufen hate.
Der vom Beschwerdeführer angenommene Widerspruch besteht jedoch nicht. Das Landgericht hat nicht für die Ablehnung desselben Antrages zwei verschiedene, einander widersprechende Begründungen angeführt. Soweit im Ablehnungsbeschluß von "eventuellen" Hilferufen gesprochen wird, bringt dies lediglich zum Ausdruck, daß die Straflkammer zu diesem Zeitpunkt, vor der Urteilsberatung, sich noch kein abschließendes Urteil über die Hilferufe gebildet hatte.
2. Auch die auf die Mitwirkung des blinden Gerichtsassessors Müller gestützte Besetzungsrüge ist unbegründet (vgl. BGHSt 11, 74, 78).
Il. Sachrüge:.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge er- ‚zibt zum Schuldspruch ebenfalls keinen kechtstehler zum Nachteil des Angeklagten. Soweit der Teschwerdefünrer
PL
Ausführungen zum Schuldspruch macht, handelt es sich
um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt. Auch beruhen die Folgerungen des Landgerichts aus den wechselnden Bekundungen des Zeugen Ep darüber, wo sich seine Ehefrau zur Tatzeit befunden hat, nicht auf einem Denkfehler. Das Lanägericht hat die Aussage des Zeugen EB wegen jener unterschiedlichen Angaben, ferner wegen seiner unzutreffenden Bekundungen über
die Anwesenheit des Zeugen KB für nicht geeignet erachtet, die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Tg.
daß sie um Hilfe gerufen hat, in Frage zu stelleu. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
2. Auch zum Strafausspruch läßt das Urteil keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch ist die Sache mit Rücksicht auf die am 1. April 1970 eingetretene Änderung des § 23 StGB, der nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gestattet, zur Entscheidung über eine Strafaussetzung zurückzuverweisen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß dem Angeklagten bei Geltung der neuen Regelung Strafaussetzung gewährt worden wäre. Die gegenteiligen Ausführungen der Strafkammer, die auf dem früheren Rechts-
zustand beruhen, sind für den Senat nicht verbindlich.
Gemäß Art. 86 des 1. StrRG war außerden der Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß an die Stelle der gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe tritt.
Bundesrichter Dr. Wwillms ist wegen Erkrankung verhindert, zu unterschreiben
Kirchhof Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer