Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 28.04.1970 – 4 StR 117/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF-

4_StR_ 117/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Former Roıf H EB zeboren am EEE '937 ic DEE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

Ne N

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Dezember 1969 dahin geändert, . daß im Urteilssatz die Worte "schweren" und "im Rückfall" wegfallen.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen des Generalbundesanwalts im Schriftsatz vom 2. April 1970 bei.

Die Kennzeichnung der Tat als "schweren" Diebstahls in der Urteilsformel hat aber infolge der Neufassung des § 243 StGB zu entfallen.

SJ

-3-—-

Bei der Strafzumessung hat sich das Landgericht an die bei Versagung mildernder Umstände durch § 244 StGB a.F. angedrohte Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus für gebunden erachtet. Der § 244 StGB ist aber durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben worden. Nach der Neufassung des § 243 StGB beträgt die zulässige Mindest-Freiheitsstrafe drei Monate oder, wenn auch die Rückfallvoraussetzungen des neuen § 17 StGB erfüllt sind, sechs Monate. Die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs ist als das mildere Gesetz auch vom Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO). Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.

Bei der hiernach erforderlichen neuen Strafzumessung hat das Landgericht Gelegenheit, selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. erfüllt sind. Da der neue § 17 StGB ausschließlich eine allgemein geltende Strafzumessungsvorschrift ist, sind die Worte "im Rückfall" auch für den Fall, daß die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, im Urteilssatz zu streichen (BGH 2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

Meyer Börtzler . Mayr

Sanders Hürxthal