Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 21.04.1970 – 5 StR 671/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Seemann Reinhold H EEE , zuletzt ohne festen Wohnsitz,
seboren am WB 1942 in Hg,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfalldiebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des .Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.April 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter .Herrmann... :_. nn
als beisitzende Richter, 'Bundesanwalt Dr ip
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WW aus ERED
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär gun
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom
20.Februar 1969 u
1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen dreier Diebstähle und wegen eines versuchten Diebstahls, jeweils in einem schweren Falle, und wegen Diebstails oder Hehlerei verurteilt
wird,
2. im Strafausspruch samt den Fest-. stellungen aufgehoben. u
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache
an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts in Itzehoe zurückverwiesen,
die auch über die Kosten des Rechts-
mittels zu entscheiden. hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten führt lediglich mit Rücksicht auf die Änderungen durch das 1.StrRG zur Aufhebung des Strafausspruches. Im übrigen ist das Rechtsmittel, mit dem neben Verfahrensbeschwerden die Sachrüge erhoben wird, unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden
a) Zum Fall Bi (Fall A der. Urteilsgründe). Zum Fall DEE nat der Angeklagte am
23.Januar 1969 den Antrag gestellt, drei näher bezeichnete Personen als Zeugen zum Beweise für seine zur Tatzeit vorhanden gewesene "völlige Verantwortungslosigkeit. gemäß § 51 Abs.1 StGB" zu vernehmen. Diesen Antrag hat das Landgericht abgelehnt, "weil die angegebenen Beweismittel völ.ig ungeeignet sind".
Das ist nicht zu beanstanden. Allerdings kann es schon zweifelhaft sein, ob ein Beweisamtrag vorlag, der nach § 244 Abs.6 StPO beschieden werden mußte. Denn die Frage, ob der Angeklagte zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.1 StGB war, ist eine Rechtsfrage, über die eine Beweisaufnahme nicht in Frage kommt. Geht man aber davon aus, daß der Angeklagte behaupten wollte, die Zeugen könnten auf Besonderheiten in bezug auf seinen Geisteszustand hinweisen, so waren sie als laien für die Beweisfragen in der Tat völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs.3 StPO. Anders könnte es wohl sein, wenn es sich um eine Zurechnungsunfähigkeit handelte, die auf übermäßigem Alkoholgenuß beruhte. Hier war aber im Beweisamtrag selbst ausgeführt, daß der Zustand des Angeklagten nicht auf Alkohol zurückgeführt werden könne. Soweit der dritte der benannten Zeugen ferner bestätigen sollte, vom Angeklagten am 2. oder 3.Januar 1968 grundlos
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zusammengeschlagen zu sein, hätte er auch mit dieser Aussage zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht beitragen können,
b) Zum Fall VB (Fall B der Urteilsgründe).
1. Den zum Fall Weg zesteltten Beweisamtrag, den Seemann Holger Hg, Klempnergesellen Jürgen SCEEEEED ; Gastwirt Uwe Be und die Castwirtin Klara REED als Zeugen zum Beweise dazu zu vernehmen, daß er - der Angeklagte - bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftıng am 12.April 1968 erhebliche Mengen Alkohol getrurnken habe, hat das Landgericht nicht, wie die Revision behauptet, teilweise unbeschieden gelassen. Vielmehr ist der Antrag für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar ablehnend .dadurch mitbeschieden worden, daß die Strafkammer den inhaltsgleichen Beweisamtrag des Verteidigers vom 16.Januar 1969 mit der Begründung abgelehnt hat, das Vorliegen eines beträchtlichen Rauschzustandes des Angeklagten in der Tatnacht zum Karfreitag 1968 könne als wahr unterstellt werden. Jedenfalls kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß äie Strafkammer bei der Ablehnung nicht auch ausdrücklich den Antrag des Angeklagten mitaufgeführt hat.
Für diesen Beweisamtrag kam es daher auch nicht darauf an, ob das Gericht den als Zeugen benannten Gastwirt Bin mit Recht als unerreichbar angesehen hat. Auch ist es nicht zu beanstanden, daß im Urteil die Bekundungen der Zeugen Jens Hg uni Hars Vu aufgeführt worden sind. Sie sind vernommen worden, Sie waren schon, bevor der Beweisamtrag gestellt worden _ war, geladen und zum Termin erschienen (§§ 245 Sta). .
2. Der Angeklagte hat in seinem. Antrag vom 23.Januar i969 weiter beantragi, den Chirurgen Dr.Hagp
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und die Krankenschwester Lieselotte darüber als Zeugen ZU vernehmen, daß er bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung durch das Zusammenwirken von Trunkenheit, erheblicher Verletzungen und einer Tetanolinjektion zurechnungsunfähig gewesen sei. Diesen Antrag hat das Gericht allerdings nicht ausdrücklich beschieden. Das ist aber im Ergebnis nicht von Bedeutung. Soweit es sich um den Beweis für Verletzungen des Angeklagten und die Tetanusimpfung handelte, war die Beweistatsache in der Hauptverhandlung bereits für die Verfahrensbeteiligten erkennbar durch den Sachverständigen Dr.Stahmer bestätigt worden.
Nun hat der Angeklagte zwar Dr.Ha@P una die Krankenschwester Lieselotte auch dafür benannt, daß die Tetanolinjektion zusammen mit der Alkoholeinwirkung seine Vernehmungsunfähigkeit herbeigeführt habe. Insoweit kam aber kein Zeugen-, sondern nur ein Sachverständigenbeweis in Frage. Hierzu einen (weiteren) Sachverständigen zu vernehmen, hat die Strafkammer auf einen entsprechenden Beweisamtrag des Verteidigers vom 16.Januar 1969 abgelehnt. Damit war der Beweisamtrag des Angeklagten auch insoweit für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar miterledigt.
c) Zum Fall Mo (Falı C der Urteilsgründe)
1. Der Angeklagte hat durch seinen Beweisamtrag vom 23.Januar u.a. den Gastwirt Bi und den Seemann Kr als Zeugen dafür benannt, daß er zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei, sondern sich mit den als Zeugen Benannten in zwei Gaststätten in TB aufgehalten habe. Später (am 13.Februar 1969) hat dann der Verteidigezu den Beweisbehauptungen des Angeklagten einen weiteren Beweisamtrag gestellt, in dem er den Zeugen Bi» nicht mehr benannte, wohl aber - nachdem erneut und nur noch über den Beweisamtrag des Verteidigers verhandelt worden
war - den Zeugen Kr. -6-
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Die Revision behauptet, dieser Beweisamtrag sei hinsichtlich der Zeugen Bi una Krggp zu Unrecht nit der Begründung abgelehnt worden,.die Zeugen seien unerreichbar. Das brauchte des näheren nur für den Zeugen kr untersucht zu werden. Die Benennung des Gastwirts Bin konnte die Strafkammer aus den oben mitgeteilten Gründen als erledigt ansehen, Der Zeuge Kr» - so behauptet die Revision - sei als unerreichbar deshalb bezeichnet wörden, weil er sich in Afrika aufhalte. Eine Ablehnung des Beweisamtrages .insoweit sei nicht
zulässig gewesen, weil Kr "zeitweise in laut - hältlich" sei.
Selbst wenn man von dieser Behauptung der Revision ausgeht, liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs.3 Satz 2 StPO nicht vor. Die Strafkammer konnte ohne nähere Angaben den Zeugen als unerreichbar ansehen. Sie hat diesen Rechtsbegriff nicht verkannt.
4) Zum Fall PKW-Einbruch (Fall E der Urteilsgründe).
1. Auch die Ausführungen, mit denen die Revision dartun will, der Verteidiger und der Angeklagte seien von dem auf den 30.Dezember 1968 vor dem Amtsgericht in Konstanz anberaumten Termin zur Vernehmung von fünf Zeugen zu spät benachrichtigt worden (Verstoß gegen § 224 Abs.1 StPO), können der Revision nicht zum Ziele verhelfen. Auf die behauptete Rechtsverletzung kann die Revision schon deshalb nicht gestützt werden, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift der Angeklagte und sein Verteidiger die Verlesung des Vernehmungsprotokolls widerspruchslos hingenommen haben (BGHSt 9,24,26).
2. Richtig ist zwar, daß der Antrag des Verteidiger« den Verhörsbeamten der Kriminalpolizei in Konstanz als Zeugen zu vernehmen, ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht beschieden worden ist. Dennoch liegt ein
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Verstoß gegen § 244 Abs.6 StPO nicht vor. Denn ein’ Bescheid war nicht erforderlich, weil es sich nicht um einen. Beweisamtrag handelte. Da der Kriminalbeante nicht als Augenzeuge in Betracht kam, war die allgemein gehaltene Behauptung, der Angeklagte habe die Dächer der beiden Personenkraftwagen nicht aufgeschlitzt, nicht bestimmt genug. Es handelte sich nur um eine Beweisanregung, die im Rahmen des § 244 Abs.2 StPO
zu berücksichtigen war. Ein ablehnender Beschluß war ' jedoch nicht erforderlich.
II. Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich unter Berücksichtigung der zur Tatzeit und bei der Urteilsfällung geltenden Gesetze keine Rechtsfehler ergeben. Nunmehr waren jedoch die Änderungen durch das 'am 1.April 1970 in Kraft getretene 1.StrRG zu beachten (8§§ 354a StPO, 2 Abs.2 StGB). Aus den Feststellungen ergibt sich für die Fälle des schweren Diebstahls, daß es sich bei den als vollendeten oder versuchten "schweren" Diebstählen nach dem neuen § 243 StGB um Diebstähle "in einem schweren Fall" handelt. Der Senat hat den Urteilsspruch daher entsprechend geändert.
Im übrigen mußte in diesen Fällen der Strafausspruch aufgehoben werden, weil sich aus § 243 StGB n.F. ein neuer, teilweise milderer Strafrahmen ergibt. Ber Senat hat auch den Strafausspruch wegen Rückfalldiebstahls
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(jetzt Diebstahls) oder Hehlerei aufgehoben. Er kann durch die übrigen Verurteilungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Herrmann