Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 21.04.1970 – 5 StR 156/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“ BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Konditor Lothar M Ep zus Ta geboren am MEEEEEEEED 1945 ir un,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu I nach Anhörung, zu II auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21.April 1970. einstimmig: beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten MP wird das Urteil des Landgerichtes in Hildesheim. . vom 8. Januar 1970, soweit: es ihn betrifft, gemäß $: 349 Abs.4 StPO

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß.der Angeklagte in den Fällen 2,3,4 und 5 der Urteilsgründe jeweils. wegen Diebstahls in einem schweren Fall verurteilt wird;

2. im Falle 6 im Schuld- und Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;

3, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen einschließlich der' Entscheidungen aus §§ 40 und 42m und n StGB aufgehoben.

II. Im übrigen wird die Revision gemäß $ %49 Abs.2 Stvo als offensichtlich unbegründet verworfen.

III. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung an das Schöffengericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

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Gründe§

Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, geprüft. Hiernach haben sich Bedenken gegen die Verurteilung im Falle 1 weder im Schuld- noch im Strafausspruch ergeben. Hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen 2,.3,. 4 und 5 der Urteilsgründ= ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrage vom 31.März 1970. eingehend dargelegt hat, die Urteilsformel mit Rücksicht auf die am 1 „April 1970 durch. das 1.StrRG in Kraft getretene ‘Neufassung des § 243 StGB dahin zu ändern, daß der Angeklagte VE in den Fällen :2, 3, 4 und 5 wegen je eines Diebstahls in'einem-schweren Fall zu verurteilen war. °

Im Fall 6. der Urteilsgründe 180 sich ängegen nicht mit Sicherheit sagen, daß.es sich auch nach § 243 StGB n.?T. um einen Diebstahl in einem schweren Fall handelt. Diese Beurteilung muß dem Matrichter vorbehalten werden. Insgesamt ist daher:nur im Falle 6 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten. im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Mit dem Wegfall des "Strafäusspruches im Folle 6 verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Mit der Gesamtstrafe waren die Einziehung, gemäß § 40 StGB und die Maßnahmen nach § 42m. und n. StGB aufzuheben.

Der Senat verweist Zi Suche" geman”§ 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurück, weil mehr als ein Jahr

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und sechs Monate Freiheitsstrafe gegen den P.schwerde-- führer nunmehr nicht mehr verhängt werden kaun (§ 358 Abs.2 StPO).

Sarstedt Siemer Schmitt

Börker Herrmann