Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 21.04.1970 – 1 StR 73/70

1. Strafsenat

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36 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 73/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler Gerhard K EEE zus Fe Gin / Dammmm, geboren an MD. EEE 1930 in CHE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. April 1970 gemäß § 349

Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15. Januar 1970

1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in sieben und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine Gesetzesverletzung, wenn man das zur Zeit seines Erlasses geltende Recht zugrundelegt. Insoweit muß die Revision daher erfolglos bleiben. Die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs zwingt jedoch gemäß § 354 a StPO zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

- 3.

Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB) kann keinen Bestand haben, weil § 243 n.F. StGB keinen besonderen Straftatbestand mehr darstellt, sondern nur einen anderen

Strafrahmen für "schwere Fälle" des Diebstahls gewährt,

die als solche im Urteilssatz nicht zu kennzeichnen

sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ebenso muß

wegen Wegfall von § 244 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66

1. StrRG) die Bezeichnung der Taten als Rückfallver-

brechen gestrichen werden. Da ferner § 20 a StGB auf-

gehoben worden ist (Art. 1 Nr. 6 1. StrRG), bleibt schließlich auch kein Raum mehr für eine Verurteilung "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher".

Damit ist zugleich dem gesamten Strafausspruch einschließlich der auf ihm beruhenden weiteren Anordnungen der Boden entzogen. Einzelstrafen und Gesanmtstrafe sind nunmehr auf der Grundlage der geänderten Vorschriften neu festzusetzen. Hierbei dürfte von 8 243 n.F. StGB auszugehen, aber auch § 17 n.F. StGB i.V.m. Art. 87 1. StrRG zu berücksichtigen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Anstelle des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte kommt jetzt § 31 n.F. StGB i.V.m. Art. 89 1. StrRG in Betracht.

- 4 -

Die Frage der Sicherungsverwahrung ist gemäß Art. 95 1. StrRG nunmehr auf der Grundlage des alten und des neuen Rechts zu prüfen.

Pfeiffer Seibert Loesdau

Pikart Woesner