Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 14.04.1970 – 5 StR 103/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Feilbieten von Präservativen in Warenautomaten an Öffentlichen Straßen oder Plätzen (Außenautomaten) verletzt nicht Schlechthin Sitte und Anstand im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB (im Gegensatz zu BGHSt 13, 16; 15, 361; 16, 340; 17, 309; BGH NIW 1962, 544),
Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja
StGB § 184 Abs. 1 Nr. 3a
Das Feilbieten von Präservativen in Warenautomaten an Öffentlichen Straßen oder Plätzen (Außenautomaten) verletzt nicht Schlechthin Sitte und Anstand im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB (im Gegensatz
zu BGHSt 13, 16; 15, 361; 16, 340; 17, 309;
BGH NIW 1962, 544),
BGH, Beschl. v. 14, April 1970 - 5 StR 103/69 OLG Hamburg
5_ StR 103/69
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Drogisten Hermann TB aus En geboren en 19:5 ;. JE (Posen),
wegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.3a StGB
= Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwslts in der Sitzung vom 14.April 1970 folgenden Rechtssatz beschlossen:
.
Das -Feilbieten von Präservativen in Warenautomaten ‚an Öffentlichen Straßen oder Plätzen (Außenautomaten) verletzt nicht Schlechthin Siste und Anstand im Sinne des § 184 Abs. Nr.3a StgB,
Dem Angeklagten, einem Drogisten, wird zur last gelegt, Sich vom September bis zum Dezember 1967 in He ines Vergehens gegen § 184 Abs, Nr.5a StGB dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er Präservative in einem Automaten feilbot (ankündigte), der an der Außenwand seines: Geschäfts in einer Durchgangsstraße angebracht war, Zwei der drei - Schächte des Automaten waren mit Fotoartikeln, der dritte mit Präservativen gefüllt. Dieser Schacht war derart mit einen Pappstreifen verdeckt, daß man weder die Art noch die Menge der Ware erkennen konnte, Es war auch kein Hinweis auf die Ware vorhanden.
Das Amtsgericht in Hamburg hat den Angsxlegsen: frei-8CSprochen, das Tandgericht. in Hamburg die Berufung der
Staatsanwaltschaft verworfen, Beide Gerichte sind der Auffassung, das Feilbieten von Präservativen in Warenautomaten
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Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Tlandgerichts Revision eingelegt. ‚Sie rügt Verletzung des sachlichen:.. Strafrechts.
Das für die Entscheidung über die Revision zuständige
Hanseatische Oberlandesgericht: in Hamburg. beabsichtigt, die Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils zu "veiwerfen, Es sieht sich hieran durch die Rechtsprechung des 1., 4. und 5.Strafsenats des. Bundesgerichtshofs gehindert, die in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten haben, daß das Feilbieten von Präservativen in Außenautomaten schlechthin Anstand und Sitte: verletze (vgl. BGHSt 13,16; 15,361; 16,340; 17,309; BGH NOW 1962,544; BGH 5 StR 216/61 ‚vom 5.Mai 1961; anderer Meinung Bundesverwaltungsgericht na 1960,1407). nn
| Das Oberlandesgericht hat die Sache daher zemäß-5 121 Abs, 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, dessen ‘5 Strafsenat für die Entscheidung zuständig ist,
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs.2 gve“ sind erfüllt.
Der 5.Strafsenat ist nach neuer Prüfung der Rechtsfrage zu der Auffassung gelangt, daß das Feilbieten von Präservativen. in Außenautomaten nicht schlechthin Anstand und Sitte verletzt. Er geht hierbei von folgenden Erwägungen. aus
Die vom 5, Strafsenat nunmehr abgelehnte- Rechtsprechung meint, einen Verstoß gegen Anstand und Sitte vor allem‘ daraus’ herleiten zu können, daß das Feilbieten von Präservativen in Außenautomaten den Verkaufsvorgang in die \ Öffentlichkeit verlege. Dem steht entgegen::§ 184 SteB stellt es, soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, auf die öffentliche Ankündigung, nicht auf den öffentlichen Verkauf
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ab. Das ‚Gesetz erlaubt den Verkauf von Präservativen ohne Rücksicht darauf, ob er öffentlich cder nichtöffentlich. stattfindet, Hierzu konnt. daß diejenigen Personen, die Präservative ‚aus Außenautomaten kaufen, dies im allgemeinen unter solchen Umständen tun, die eine Beobachtung durch Dritte weitgehend ausschliesen. Im übrigen werden Passamten in aller Regel vorbeigehen, ohne auf den Kaufvorgang . zu, achten. Wenn ‚sie ihn äusnabiusweise bemerken, werden sie in den meisten Fällen ‚vor allen bei Automaten, in denen neben Präservativen ı andere Waren feilgeboten werdeı -, nicht feststellen, was der Zaufer aus dem Automaten erwirbt, Der Kreis derjenigen Pers ;
dürfte so klein sein, daß er für die Ent scheidung ohne Bedeutung ist.
onen, bei denen es anders liegt,
Ein Verstos gegen Anstand und Sitte kann im Gegensatze zu der nunmehr abgelehnten Rechisgrechung auch nicht aus der Breitenwirkung hergele eiter werden, die dem “s:l"leten von Präservativen in Außenaut somaten infvuige seiner bescnderen Werbungskratt zukomut, Das Gesetz eriau ubt den Verkauf ‚von Präservativen ohne Rücksicht auf dessen ‚Unfang. Damit gestattet es grundsär szlich auch e! ne Werbung mit Breitenwirkung.
Die Erwägung, das Feilbieten von Prä aservativen in Außenautomaten verleihe geschilechtsbezogenen Dingen den Anschein der Unverfänglichkeit ımä Seltcstr verevändiichkeit, geht ebenfalls fehi. Die Gegenmeinung ü übersieht, daß die Anschauungen über das, was im Bereiche des Geschlechtlichen Anstand und Sitte verletzt, sick in den letzten Jahren tiefgreifend gewandelt haben. Es ist haute durchaus üblich, daß Fragen der Geburtenkontrolie, Impfängnisverhütung und Verhütung von Geschlechtskrankheiten AUF sachlichen Grünsen verschiedener
Art in öffentlichen Versammlungen sowie in sedermann - auch
Rn
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Jugendlichen -— zugänglichen Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Büchern usw. offen und unbefangen erörtert werden. Daß dabei auch die entsprechenden Verhütungsmittel erwähnt werden, versteht sich von selbst. Hierauf und nicht auf dem Feilbieten solcher Mittel in Außenautomaten beruht es, dsß diese Mittel heute zu denjenigen Dingen gehören, die nicht nur den Anschein des Unverfänglichen und Selbstverständlichen haben, sondern allgemein als unverfängliche und selbstverständliche Dinge angesehen werden,
Ob der Jugenäschutz es verlangt, daß das Feilbieten von Präservativen in Außenautomaten schlechthin mit Strafe bedroht wird, ist hiernach keine Frage von Anstand und Sitte, sondern vom Gesetzgeber zu entscheiden. Er hat die Frage durch die Neufassung des § 41a GewO (Gesetz vom 24.August 1967 = BGBl I,933) dahin beantwortet, daß das Feilbieten von Präservativen in Außenautomaten zwar schlechthin verboten ist, Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot aber nicht mit Strafe bedroht sind, sondern nur noch mit Verwaltungsmaßnahmen geahndet werden können (vgl. hierzu Schönke-Schröder StGB 15.Aufl. 8 184 Anm.VI,3a; Dreher StGB 31.Aufl. § 184 Anm.3 3 ec).
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Der 1. und 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, daß sie ihre oben erwähnte Rechtsansicht
aufgeben. Der 2. und 3.Strafsenat haben die Rechtsfrage noch nicht entschieden.
Barstedt Schmidt Schmitt
Börker Fleischmann