Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 14.04.1970 – 1 StR 617/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 617/69 URTEIL
FR Fi £ Er, “2,
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Helmut P aEEmEmS aus Ho, geboren am WB. EEE 1945 in
NO, Kreis Do, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht u.a.
1a
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ®@. E22 -guuun, GENE,
als Verteidigerin, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. September 1969 wird verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Grü nde:
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen einer in Mittäterschaft begangenen versuchten Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen unter Annahme mildernder Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt ohne Erfolg Verletzung sachlichen Rechts.
Die Anwendung der §§ 177, 223 a, 47, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere fehlt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite des gemeinsamen Notzuchtsversuchs (UA S. 4, 10). Zweifelhaft könnte nur sein, ob das Landgericht bei dem Beschwerdeführer mit Recht auch die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch verneint hat. Aber auch in diesem Punkt hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Tatrichter begründet die Nichtanwendung der allein in Betracht kommenden Befreiungsvorschrift des § 46 Nr. 1 StGB sowohl bei dem Mitangeklagten Wem, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, als auch bei dem Beschwerdeführer mit der Feststellung, zur weiteren Tatausführung sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die Angeklagten den Widerstand des überfallenen Mädchens und seines Verlobten nicht endgültig zu brechen vermochten. Das war, wie das Urteil hierzu näher ausführt, zum Teil auch dem Umstand zuzuschreiben, daß entgegen dem gefaßten Plan der Zeuge HER, ein Begleiter der beiden Angeklagten,
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die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllte; außerdem bestand wegen der Nähe einer Autobahnraststätte die Gefahr, daß Hilferufe des Mädchens von Besuchern
der Gaststätte oder Spaziergängern gehört werden
und Anlaß zur Entdeckung des Tatgeschehens geben konnten (UA S. 10). Nach alledem hat sich die Jugendkammer ersichtlich an Hand konkreter Anhaltspunkte davon überzeugt, daß beide Angeklagte nicht freiwillig von dem gemeinsamen Vorhaben der Notzucht Abstand genommen haben (vgl. BGHSt 7, 296, 300), sondern daß gerade auch der Beschwerdeführer nur deshalb sein gewaltsames Vorgehen vorzeitig und endgültig abbrach, weil sich der Durchführung unüberwindlich scheinende Schwierigkeiten entgegenstellten. Damit schied die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts aus. Hieran vermögen auch die
. Feststellungen zum weiteren Ablauf des Tatgeschehens nichts zu ändern. Daß der Angeklagte PB sich während dieses folgenden Handlungsabschnitts im Gegensatz zu seinem Mittäter zurückhielt und das geflüchtete und von ihm eingeholte Mädchen zu beruhigen suchte, war allenfalls geeignet, seinen Tatanteil nachträglich in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, konnte ihn aber von den strafrechtlichen Folgen des nur widerwillig aufgegebenen Notzuchtsversuchs nicht mehr freistellen.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Falls, der nach § 23 Abs. 2 n.F. StGB nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnte, bietet das Urteil nicht. Gemäß Art. 95 Abs. 3 1. StrRG bedarf es lediglich einer Richtigstellung des Ausspruchs über die Strafart. Mit dieser Maßgabe ist die Revision nach allem zu verwerfen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pfeiffer Seibert Mösl
Pikart Woesner