Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 07.04.1970 – 2 StR 112/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 112/70 BESCHLUSS y. v

in der Strafsache

gegen

den Kunst- und Bauschlosser Rolf Werner N «EEE

aus EEE, Sort gehoren am EEE 9.0.

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 7. April 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu unter Streichung der Worte "im Rückfall" aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision hat Erfolg.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die allgemeine Rückfallvorschrift des § 17 StGB in der seit dem 1. April 1970 geltenden Fassung erfordert neben den formellen Voraussetzungen die Feststellung, daß dem Angeklagten "im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen" ist, "daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen". Schon mangels einer solchen. Feststellung, zu der nach dem bisherigen Recht keine Veranlassung bestand, ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Einer Entscheidung der bereits in dem Urteil des Senats vom 25. Juni 1969 - 2 StR 218/69 - aufgeworfenen Frage, ob auch die gemäß § 60 StGB auf die verhängte Strafe angerechnete

Polizeihaft von einem Tag eine teilweise Verbüßung

im Sinne von § 245 StGB aF darstellt, bedarf es

somit noch nicht. Auf Art. 87 Abs. 1 des Ersten Straf- . rechtsreformgesetzes wird verwiesen. Daß bei Anwendung des § 17 StGB nF die Worte "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter" nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind, hat der Senat bereits in der Sache

2 StR 47/70 vom 3. April 1970 entschieden.

Baldus. willms Müller

Baumgarten Meyer