Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 25.06.1969 – 2 StR 218/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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6f
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 218/69 URTEIL Arb
in der Strafsache
gegen
den Kunst- und Bauschlosser Rolf Werner N une
s TC, dort gevoren an UEED 940,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969 in der Sitzung vom 27. Juni 1969, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Mai 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat das Rechtsmittel im Strafausspruch Erfolg, da im Urteil die Rückfallvoraussetzungen nicht dargetan sind.
Die Strafkammer hat zur Rückfallbegründung als erste Bestrafung die im Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 9. Mai 1962 angerechnete Polizeihaft von einem Tag herangezogen. Dagegen bestehen schon insofern Bedenken, ob die Anrechnung einer Polizeihaft, die zwar nach § 60 StGB möglich ist, eine den Rückfall begründende Bestrafung im Sinne der §§ 244, 245 StGB sein kann. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn es fehlt auch an der Feststellung, daß das Urteil vom 9. Mai 1962 schon rechtskräftig war, als der Angeklagte am 20. August 1962 die - nach Ansicht der Strafkammer zweite rückfallbegründende - Straftat beging, die am 31. August 1962 zu seiner Verurteilung durch das Amtsgericht in Walsrode führte. Diese Feststellung ist erforderlich. Denn erst mit der Rechtskraft des Urteils gewinnt die Anrechnung einer Freiheitsentziehung gemäß § 60 StGB den Charakter einer Strafverbüßung (vgl. BGH NJW 1960, 158). Ob die Verbüßung der durch das Landgericht in Rottweil am 1. März 1963 ausgesprochenanBestrafung die jetzige Verurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls rechtfertigt, kann der Senat nicht prüfen,
weil dem Urteil nicht entnommen werden kann, wann die darin festgestellten Bandendiebstähle begangen wurden.
Baldus willms Kirchhof Meyer Baumgarten
et