Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 07.04.1970 – 2 StR 102/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 102/70 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen den Hilfsarbeiter Werner B EB, onne festen wonn-
sitz, geboren am ED 936 in VE, zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i.d. Pfalz vom 3. September 1969, soweit es ihn und den Mitangeklagten Lange betrifft,
1. im Schuldspruch geändert und neu gefaßt wie folgt:
Die Angeklagten sind schuldig des Bandendiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall unter Mitführung von Schußwaffen, und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung;
2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über . die Kosten des Rechtsmittels, an das Iandge-
richt in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Die Jugendkammer des Lanägerichts hat wegen "dreier gemeinschaftlich begangener Verbrechen des schweren Diebstahls und eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung" den Beschwerdeführer zu Zuchthaus, den Mitangeklagten IB zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, soweit er wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Im übrigen hat sie teilweise Erfolg.
1.) In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe nimmt die Jugendkammer zu Unrecht selbständige Handlungen an. Beide Taten sind Teilakte einer fortgesetzten Handlung, da die Angeklagten die Handschuhe entwendeten, um sie bei dem schon zuvor geplanten Einbruch in. das Waffengeschäft zu benutzen (vgl. BGHSt 19, 323).
2.) Im Falle II 1 und 2 ebenso wie im Falle II 3 der Urteilsgründe haben sich nach den Feststellungen die Angeklagten auch nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF des Bandendiebstahls schuldig gemacht, im Falle II 3 tateinheitlich damit des Diebstahls unter Mitführung von Schußwaffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF. Der schwere Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF (Einbruch in das Waffengeschäft) wird dabei von dem Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF konsumiert. Das hat der Senat in einem zur Veröffentlichung bestimnten Beschluß vom 3. April 1970 in einem ähnlich gela- ‚gerten Fall bereits entschieden.
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3.) Der Senat hat, hinsichtlich des Angeklagten Lange gemäß § 357 StPO, die Schuldsprüche entsprechend geändert. Die Änderung führt zur Aufhebung der gesamten Strafaussprüche.
Baldus willms . Müller Baumgarten F. Meyer