Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 02.04.1970 – 4 StR 75/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_75/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rüfer Karl PD uw ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren an EB 1932 in TEE zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 17. November 1969 im Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch wegen Diebstahls angreift. Nach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht wären auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsmaßregel rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 1 Nr. 6, 105 Nr. 2 des 1. StrRG ist jedoch § 20 a StGB am 1. April 1970 außer Kraft getreten und nach Art. 1 Nr. 4, Art. 66 des 1. StrRG ist an die Stelle des bisherigen § 244 StGB die allgemeine Rückfallsvorschrift des § 17 StGB getreten. Nach § 42 e StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 18 des 1. StrRG darf ferner die Siche-
rungsverwahrung nur mehr neben einer Freiheitsstrafe von windestens zwei Jahren angeordnet werden. Diese Rechtsänderungen hat das Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB, Art. 93 des 1. StrRG und § 354 a StPO bei der Entscheidung über das Rechtsmittel zu berücksichtigen.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Müller