Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 24.03.1970 – 2 StR 90/70

2. Strafsenat

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tt BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 90/70 URTEIL a, 3.

in der Strafsache gegen

den Rentner Nikolaus S u aus Stadt A-

WB :zeHoren sc 1909 in VE Susosiewien,

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

Wr

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willus -Bundesrichter Kirchhof‘ Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baungarten | als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: -

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 2. Dezember 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beleidigung schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen fragte der Angeklagte die damals 10 Jahre alte Angelika Kg bei der er sich vorher schon durch einen Kuß auf die Wange eingeschmeichelt hatte, ob er bei ihr "unten rummachen" (an ihren Geschlechtsteil greifen) dürfe. Das Kind lehnte dieses Ansinnen ab und entfernte sich aus dem Anwesen des Angeklagten.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

‚Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Sie beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer den freiwilligen Rücktritt des Angeklagten von Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB 6 46 Nr. 1 StGB) verneint hat, weil der Angeklagte angesichts der entschiedenen Ablehnung des Kindes nicht freiwillig von seinem Vorhaben abgelassen habe. . Selbst wenn man, worüber es freilich an einer bestimnten Feststellung fehlt, davon ausgeht, der Angeklagte habe von vornherein überhaupt nur zur Tat schreiten wollen, nachdem er vorher das Einverständnis des Kindes gewonnen hatte, wäre sein Rücktritt vom Versuch nur dann mit der erforderlichen Bestimmtheit als unfreiwillig zu beurteilen, wenn er keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, seine Bemühungen zur Beeinflussung des Kindes fortzusetzen. Nach den Feststellungen des Urteils ist es jedoch nicht auszuschließen, daß der

Angeklagte auch nach der ablehnenden Äußerung Angelikas ‘ dem Kind noch weiter hätte zureden können. Er konnte Belohnungen in Aussicht stellen oder auf einen anderen Gegenstand ablenken, um dann sein Ansinnen zu wiederholen. Unter diesen Umständen muß zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß er die Fortsetzung seines Versuchs aus freien Stücken aufgegeben hat.

Hiernach kann der Schuldspruch wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht bestehen bleiben und ist der Angeklagte nur wegen der in seiner Zumutung gegenüber dem Kinde liegenden Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) schuldig zu sprechen. Der erforderliche Strafantrag ist gestellt.

Bei der hiernach gebotenen neuen Entscheidung über Art und Höhe der Strafe wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten der § 51 Abs. 2 StGB zugute kommen kann. Es fällt auf, daß der bisher straf-. freie Angeklagte sich erstmalig im Alter von 59 Jahren

einem Kinde unsittlich genähert hat. Das könnte für eine altersbedingte Geistesstörung sprechen.

Baldus Willms Kirchhof

Müller Baungarten