Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 24.03.1970 – 2 StR 78/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Tu
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 78/70 URTEIL
2y%
in der Strafsache . gegen
den Arbeiter Günther w (EEE zu: CC geboren am 1937 in. A,
wegen Unzucht mit Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Dr. willms
Kirchhof
Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED
in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. EEE rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter uuuuun
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg. |
1. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die als Zeugen vernommenen Mütter der verletzten Kinder nicht hätten unbeeidigt bleiben dürfen, weil sie nicht Verletzte sind; denn nach 88 61 Nr. 2, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO brauchen außer dem Verletzten auch dessen Eltern nicht vereidigt zu werden.
2. Dagegen bemängelt die Revision zu Recht, daß die Hauptverhandlung unter teilweise unzulässigem Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
Auf Grund eines Gerichtsbeschlusses war während der Zeugenvernehmung der Kinder die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Entgegen dem Beschluß blieb sie jedoch auch weiterhin ausgeschlossen und wurde erst unmittelbar vor der Urteilsverkündung wieder hergestellt. Zwar hätte die Strafkanmer die Öffentlichkeit gemäß § 171 a GVG nach ihren Ermessen auch bis zu diesem Zeitpunkt ausschließen können. Beschränkt indessen das Gericht die Maßnahme auf einen Teil der Hauptverhandlung, muß es sich hieran halten. Andernfalls ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben (BGHSt 7, 218).
Da das Urteil aus diesem Grunde aufzuheben ist, brauchen die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde nicht behandelt zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
Zwar sprechen die Umstände gegen den Angeklagten. Trotzdem wird die Zuziehung eines Psychiaters (nicht Psychologen, vgl. BGHSt 23, 8) geboten sein, weil die Kinder Dieter und Uwe SW nach dem Akteninhalt offenbar geistig nicht normal entwickelt sind und ihre Aussagetüchtigkeit deshalb nur mit Hilfe eines Facharztes sachgerecht zu beurteilen sein dürfte.
Baldus willms Kirchhof
Müller Baumgarten