Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 18.03.1970 – 2 StR 629/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 629/69 BESCHLUSS (83%.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hubertus S CEEEEEED zu: m, geboren am EEE 916 in rum,

wegen Betruges

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SH

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Sr wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 28. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Soweit das Urteil den Angeklagten KfW betrifft, wird die Verurteilung wegen Betruges, ferner der gesamte Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.,

Gründe§

Soweit die Angeklagten wegen Betruges verurteilt worden sind, greift die Sachrüge durch, weil die Feststellungen zum Merkmal des Vermögensschadens unzureichend sind.

Der Vermögensschaden ist in der Regel entstanden, wenn die Bank den Reitwechsel diskontiert hat (Eingehungsbetrug). Ist jedoch das Bankkonto des Indossamten stärker passiv und wird die Wechselsumme nicht sofort ausgezahlt, sondern gutgeschrieben, so wird dadurch zunächst nur eine buchmäßige Verringerung des Schuldsal-

dos bewirkt. Ein Vermögensschaden kann dann nur eintreten, wenn die Bank im Hinblick auf die Wechselhergabe davon absieht, ihre Forderung rechtzeitig beizutreiben. Das wiederum setzt voraus, daß der Schuldner in diesen Zeitpunkt überhaupt noch hinreichend verwertbares Vermögen besessen hat, was hier bei beiden Angeklagten zumindest zweifelhaft ist. Zu diesen Fragen

hat die Strafkammer keine Stellung genommen. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß. |

Entsprechendes gilt für die Einzelfälle des Betruges zum Nachteil von Lieferanten. Allerdings läge der Vermögensschaden auf der Hand, wenn Waren Zug um Zug gegen Reitwechsel geliefert worden wären. Wie ‚jedoch den Urteilsgründen zu entnehmen ist, gaben die Angeklagten Reitwechsel für schon bestehende Forderungen hin, um deren weitere Stundung zu erreichen. Auch in diesem Fall könnte ein Vermögensschaden nur eingetreten sein, wenn der Gläubiger seine Ansprüche zu diesem Zeitpunkt - etwa durch Zwangsmaßnahmen - noch hätte verwirklichen können, hiervon aber im Vertrauen auf die Bonität der Wechsel abgesehen hat (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Das ist bisher nicht festgestellt worden.

Wechselunkosten und sonstige Folgeschäden sind kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB (BGHSt 6,

115).

Die Revisionserstreckung auf den Angeklagten Kolb

folgt aus § 357 StPO.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanges erforderliche Gesamtvorsatz nur dann besteht, wenn die in BGHSt 1, 313 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Willms Kirchhof Sanders

Müller Baumgarten