Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 17.03.1970 – 1 StR 573/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR _573/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans Theodor HE EEEEB aus DEE, dort geboren am EM. EEEEEER 1941,

wegen fortgesetzten einfachen Bankrotts u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. März 1970 beschlossen:

1.) Die Gesuche des Angeklagten vom 29. Oktober und 3. Dezember 1969 werden, soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist begehrt, als unbegründet, soweit er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Juni 1969 beantragt, auf seine Kosten als unzulässig verworfen,

2.) Der Verwerfungsbeschluß des: Landgerichts vom 8. Oktober 1969 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe§

Die Revisionsbegründungsschrift sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision sind verspätet eingegangen. Der Angeklagte hat nicht dargetan, daf er durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Fristen gehindert worden ist (§§ 44, 45 Abs. 1 StPO). Die Versäumung der Frister ist wesentlich darauf zurückzuführen, daß nach Eingang der Urteilsfertigung - trotz entsprechender Bemühungen des Verteidigers - eine rechtzeitige Aussprache mit dem Angeklagten über die Begründung der Revision nicht zustande gekommen ist. Hierfür war eigenes Verschulden des Angeklagten

- 3.

ausschlaggebend. Der Angeklagte ist am Ende der Hauptverhandlung über das mögliche Rechtsmittel und dabei auch über die bei der Revisionsbegründung einzuhaltende Frist unter gleichzeitiger Aushändigung eines entsprechenden Vordrucks belehrt worden. Da er in der Folgezeit berufsbedingt zumeist von seiner Wohnung bzw. seinem Wohnort abwesend war und deshalb von seinem Anwalt nicht erreicht werden konnte, hätte er dafür Sorge tragen müssen, daß er dem Verteidiger zu einer rechtzeitigen Besprechung der anstehenden Fragen zur Verfügung stand. Der Angeklagte hat sich jedoch selbst nach Empfang des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts Bamberg vom 8. Oktober 1969 nicht sogleich mit seinem Verteidiger in Verbindung gesetzt. Unter diesen Umständen waren seine Wiedereinsetzungsamträge zu verwerfen. Der grunägesetzlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 G6) wird hierdurch nicht berührt. Die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalte sind anders gelagert.

Pfeiffer Seibert Loesdau Mösil Pikart