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BGH Urteil vom 26.02.1970 – 4 StR 3/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 3/70 | URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bundesbahninspektor Friedemann S En aus

SC, geboren an GEREEEREED 1°: ° in FON /

Sudetenland,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

AT

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt I] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MB

als Urkundsbeaumter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts Rottweil a. N.

vom 3. Oktober 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist leidenschaftlicher Sportflieger. Lediglich zum Spaß überflog er am 26. September 1965 bei Günzburg einen Pkw im Abstand von höchstens 1 bis 2 Metern;

die beiden Insassen des Pkw "hechteten" aus Angst aus ihrem Fahrzeug (Fall II 2 der Urteilsgründe). Am 13. 0Oktober 1968 flog er bei Mahlstetten im Tiefflug eine Wandergruppe an; dabei gelang es ihm nicht mehr, seine Maschine rechtzeitig wieder hochzuziehen; er verletzte ein 12-jähriges Mädchen tödlich (Fall II 1 der Urteilsgründe).

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Iuftverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB und wegen eines weiteren Falls der vorsätzlichen Iuftverkehrsgefährdung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts, im Fall II 2 auch Verletzung des Verfahrens rügt, bleibt erfolglos.

I.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung richtet.

Auch die Einwendungen der Revision gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Iuftverkehrsgefährdung gehen fehl.

Nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird u.a. bestraft, wer als Führer eines Luftfahrzeugs durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Luftverkehrs verstößt und dadurch Leib oder Leben eines

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anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen getan. Er hat, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, gegen 6 Abs. 1 IuftVO verstoßen, der - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen - zur Sicherung (jedenfalls auch, vgl. Dreher 31. Aufl. § 315 a StGB Bem. 4 B) des Luftverkehrs eine Sicherheits-Mindestflughöhe von 150 m vorschreibt. Dieser Verstoß hat außerdem eine Verletzung des § 12 Abs. 1 IuftVO zur Folge gehabt, wonach zur Verweidung von Zusammenstößen mit "anderen lLuftfahrzeugen, Fahrzeugen und sonstigen Hindernissen" ein (seitlicher) Abstand von mindestens 150 m einzuhalten ist. Durch sein grob, d.h. in besonders schwerem Maße pflichtwidriges Verhalten (vgl. OLG Hamm VRS 6, 152) hat er das Leben sowohl der Insassen des Flugzeugs als auch der von ihm angeflogenen Menschen unmittelbar gefährdet. Das genügt. Der Gefährdete braucht nicht selbst am Verkehrsvorgang beteiligt zu sein (BGHSt 6, 1, 4). Auf das Merkmal der Gemeingefahr stellt § 315 a StGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 nicht mehr ab; die von der Revision angeführten Entscheidungen BGHSt 11, 199, 201 und 14, 395, 399 sind insoweit überholt.

Bedenken gegen die Anwendung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB könnten allerdings wegen des subsidiären Charakters dieser Bestimmung bestehen; sie tritt hinter § 315 StGB zurück (BGHSt 21, 173). Der Angeklagte hat die Wandergruppe absichtlich angeflogen. Sein Verhattm erschöpft sich damit nicht in einer, sei es auch noch so schwerwiegenden Verletzung von für den Luftverkehr geltenden Schutzvorschriften, sondern hat eine bewußte Zweckent-

fremdung des Flugzeugs zum Inhalt; es ist verkehrsfeindlich. In den ähnlich gelagerten Fällen des Straßenverkehrs hat sich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen für die ausschließliche Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB - statt des § 315 c StGB -— ausgesprochen (vgl. u.a. BGHSt 21, 301; 23, 4). Die dort angeführten Gesichtspunkte könnten auch bei den anderen Verkehrsarten für das Verhältnis der §§ 315 und 315 a StGB bestimmend sein (vgl. Rudolf ZIW 1965 S. 126 ff). Dann käme hier eine Verurteilung (nur) wegen gefährlichen Eingriffs in den Iuftverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB

in Betracht. Einer näheren Erörterung und Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen nicht. Der Angeklagte ist durch die Verurteilung aus der milderen Strafvorschrift des § 315 a StGB nicht beschwert.

Im übrigen könnte sich der Angeklagte auch noch nach 8 315 db Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB strafbar gemacht haben. Auch daß die Strafkammer dies nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Die Bedenken der Revision zur inneren Tatseite sind gleichfalls unbegründet. Nach den Feststellungen kannte der Angeklagte die Sicherheitsvorschriften und hat sie bewußt übertreten. Er kannte auch die Umstände, welche die Schädigung der in § 315 a Abs. 1 StGB bezeichneten Rechtsgüter als naheliegende Möglichkeit erscheinen ließen und hat den Eintritt der Gefahrenlage mindestens billigend in Kauf genommen (vgl. BGHSt 22, 67 zu § 315 db StGB; Dreher aaO Ben. 6 A). Dies kann nach Iage der Sache nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Es erscheint deshalb müßig zu erörtern, ob und inwieweit die bei dem

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eindeutigen Vorgang überflüssigen Ausführungen des Urteils zu Auf- und Abtrift, Bodeneffekt und Manövrierfähigkeit im einzelnen der Nachprüfung standhalten.

II.

Für die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Luftverkehrs im Fall II 2 der Urteilsgründe gilt in sachlichrechtlicher Hinsicht im wesentlichen das gleiche. Der Angeklagte hat grob pflichtwidrig gegen die §§ 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 IuftVO verstoßen und dadurch mindestens bedingt vorsätzlich das fremde Kraftfahrzeug und das Leben der Insassen gefährdet.

Die Aufklärungsrüge, mit der der Angeklagte seine erstmals in der Hauptverhandlung vorgebrachte und von der Strafkammner im Urteil widerlegte Einlassung wiederholt, er sei nicht der Täter, ist unbegründet. Das Flugbuch brauchte nicht im Original beigezogen und eingesehen zu werden, nachdem der Angeklagte den Vorfall im Ermittlungsverfahren dem in der Hauptverhandlung hierzu als Zeugen vernommenen Polizeibeamten gegenüber eingestanden und die von dem Zeugen bekundeten Eintragungen nicht bestritten hatte.

III.

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten im Urteil

‚außerdem wegen Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 10

LuftVG, § 6 Abs. 1 IuftVO eine Geldbuße von 200,- DM festgesetzt, weil er am 19. Juli 1967 in nur etwa 20 m

Höhe die Gleisanlagen des Horber Bahnhofs überflogen hat. Diese Entscheidung hat der Angeklagte nicht angefochten. Auch wenn sie von der Strafkammer zugleich mit der Verurteilung wegen der unter I und II behandelten Straftaten getroffen worden ist, ist gegen sie nach § 79 OWiG unter den dort angeführten näheren Voraussetzungen nur die Rechtsbeschwerde zulässig. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte nicht eingelegt. Das ergibt sich zwar noch nicht allein daraus, daß er nicht ausdrücklich "Rechtsbeschwerde" erhoben hat. Seine Revisionsbegründung läßt jedoch zweifelsfrei erkennen, daß er das Urteil insoweit nicht angreifen will. Er hatte den Vorfall vom 19. Juli 1967 schon in der Hauptverhandlung nicht bestritten.

Meyer Bundesrichter Mayr Spiegel ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.

Meyer Hürxthal Baumgarten