Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 19.02.1970 – 4 StR 5/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Horst T (EEE SC. Sort zeboren ar GB 1233,
ul
wegen fahrlässiger Volltrunkenheit u.a.
aus
2 - to
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE. in der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. EM bei der Verkündung des Urteils . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des lLandgerichts Saarbrücken vom
17. Juli 1969 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat nach erheblichem Alkoholgenuß am Spätabend des 15. März 1968 in Saarbrücken auf der Saargemünder Straße mit seinem Pkw den Vertreter ZEN überfahren
und tödlich verletzt und ist anschließend davongefahren.
Die Strafkamer sieht den äußeren Tatbestand der fahr. lässigen Tötung, der fahrlässigen Straßenverkehrsge fährdung und der Unfallflucht als erfüllt an, hat jedoch nicht ausschließen können, daß der Angeklagte zur Unfallzeit infolge des Alkoholgenusses unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Sie hat ihn unter Freisprechung vom Vorwurf der Unfallflucht wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach 8 330 a StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
Die Feststellungen zum Unfallgeschehen sind zwar knapp. Sie lassen jedoch ausreichend erkennen, daß der Angeklagte die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach der äußeren Tatseite erfüllt hat. Ihnen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte infolge mangelnder Aufmerksamkeit den neben seinem auf der rechten Straßenseite abgestellten Fahrzeug stehenden Vertreter Bl nicht gesehen hat und deshalb nicht in einem ausreichenden Abstand an ihm vorbeigefahren ist. Daß er einen solchen Abstand hätte einhalten und BEE vwühelos hätte umfahren können, wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Der Unfall ist zu einer verkehrsarmen Zeit geschehen. Anhaäftspunkte dafür, daß ein anderes Fahrzeug den Angeklagten an einer Ausweichbewegung nach links hätte hindern können, sind nicht vorhanden. Es ist deshalb bedeutungslos, daß das Urteil keine näheren Angaben
über die Breite der Fahrbahn an der Unfallstelle und über die vom Angeklagten eingehaltene Geschwindigkeit enthält. Da eo |] nach den Feststellungen neben seinem Fahrzeug stand, als er vom Wagen des Angeklagten erfaßt wurde, scheidet die Möglichkeit aus, daß er in diesen Wagen hineingelaufen ist. Deshalb kommt es nioht auf nähere Angaben darüber an, wo genau er stand und an welchen Körperteil er erfaßt wurde. Der Zusammenhang ergibt auch mit hinreichender Deutlichkeit, daß die mangelnde Aufmerksamkeit des Angeklagten auf seinen Alkoholgenuß zurückzuführen ist. Bei dem hier in Betracht kommenden Blutalkoholgehalt und mit Rücksicht auf das festgestellte Verhalten des Angeklagten nach der Tat kann es schließlich nicht zweifelhaft sein, daß der sichere Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschritten war (vgl. BGHSt 16, 187).
Bei der gegebenen Sachlage - der Angeklagte war regelmäßig betrunken, wenn er bei seiner Nichte war, er hatte sein Fahrzeug bei sich und betrank sich gleichwohl wieder - hätte es nach den Grundsätzen des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio läbera in causa) zwar nahe gelegen, den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu verurteilen (vgl. u.a. BGH VRS 23, 212). Darauf, ob er bei Trinkbeginn die Verwirklichung dieser Tatbestände in alle Einzelheiten des späteren Geschehensablaufs voraussehen konnte, kommt es nicht an. Die Verurteilung wegen Volltrunkenheit aus § 330 a StGB beschwert ihn jedoch nicht.
.Der Strafausspruch läßt ebenfalls einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Für ein in
diesem Zusammenhang nur beachtliches erhebliches Mitverschulden des Getöteten liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die seit dem 1. September 1969 geltende Fassung des § 23 StGB (Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969) eröffnet zwar die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch, daß die Strafkammer, wenn sie die Neufassung schon hätte berücksichtigen müssen, die verhängte Gefängnisstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte und auch nicht hätte "aussetzen können. Der Angeklagte ist schon einmal wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft worden; damals wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Er ist verhältnismäßig schnell betrunken und war es regelmäßig dann, wenn er bei seiner Nichte in Burbach war. Gleichwohl und obwohl er sein Fahrzeug bei sich hatte, betrank er sich dort wieder und vernichtete ein Menschenleben. Danach dürfte kaum zu erwarten sein, daß er schon unter der Einwirkung der Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird (§ 23 Abs. 1 StGB). Bei einer derart gesetzesfeindlichen Einstellung,
AS
so großer Schuld und so schweren Folgen gebietet aber auf jeden Fall die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 2 StcB).
Meyer Bundesriohter Börtzler . Mayr ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Meyer
Spiegel Hürxthal