Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 03.02.1970 – 5 StR 537/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 537/69 542/66) alt: 5 StR 521/6

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Rolf GEB aus Ha; dort geboren am EEE 1929,

zur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt He:

wegen schweren Diebstahls i.R.

-2_

Der >.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Februar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr, Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter "Schmidt Bundesrichter Siemer " Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr nn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin Ep 2..- EEE

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretär GERD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt:

verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines 'Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

Die Revisionsangriffe sind überwiegend offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO genügen oder sich - ohne

des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle).

Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Urteil beruhe auf Geständnissen des Angeklagten, die yon Kriminalbeanten unter Verletzung des § 136a stpo herbeigeführt worden seien.

Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist das Revisionsgericht befugt, von sich aus nach den Grundsätzen des Freibeweises zu prüfen, ob § 136a Stpo verletzt worden ist. Der Senat hat dies getan, meint Jedoch, Gaß Verstöße gegen § 136a StPO nicht erwiesen sind. Das aber wäre notwendig, weil der Satz "in dubio pro reo" insoweit nicht gilt, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. BGHSt 16,164,167; 5 StR 52/55 vom 5.Juli 1955),

Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Die von ihr angeführte Entscheidung BGHSt 18,274 £f befaßt sich ausschließlich mit der Anwendung des angeführten Satzes im Bereich des Verjährungsrechts und hebt hervor, die Besonderheit dieses Rechtsgebietes mache erforderlich, von den sonst im Verfahrensrecht geltenden Grundsätzen abzugehen. Diese Entscheidung gibt der Revision also keinen Halt. Auch ihre sonstigen Darlegungen können nicht dazu führen, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben, daß Verfahrensfehler grundsätzlich nachgewiesen werden müssen.

l. Der Senat hat seine Überzeugung, daß ein Verstoß gegen § 136a Stpo nicht erwiesen ist, vor allem auf Grund der eingehenden und überzeugenden Darlegungen ies Landgerichts in den Urteilsgründen gewonnen.

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2. Die in § 136a StPO aufgezählten Druckmittel - jedenfalls soweit sie die hier erhobenen Vorwürfe angehen - sind nicht schlechthin verboten, sondern nur dann, wenn sie die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen.

Wann das der Fall ist, läßt sich nicht einheitlich beantworten. Überwiegend wird es von der Art der Vorwürfe: und der Person des Geständigen abhängen. Rückschlüsse auf

. das Zustandekommen früherer Geständnisse. lassen sich auch

daraus ziehen, daß der Beschuldigte später unter anderen. Umständen oder vor anderen Beamten seine Angaben wiederholt hat.

a) Zur Zeit der Geständnisse war der Angeklagte 36 Jahre alt, von den Folgen eines früheren Unfalles geheilt (UA S.18) und übte einen Beruf 'aus, der körperliche Widerstandskraft verlangt. Hinzu kommt, daß:-er durch viele (erhebliche) Straftaten im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Erfahrungen gesammelt hatte. Er wußte, was bei etwaigen Geständnissen für ihn auf den Spiel stand, weil er bereits bei seiner letzten Verurteilung als gefährlicher 'Gewohnheitsverbrecher bezeichnet und zu hoher Zuchthausstrafe verurteilt worden war. Auf Grund dieses früheren Urteils mußte er nun damit rechnen, in Sicherungsverwahrung zu kommen.

Es ist an sich schon nicht sehr wahrscheinlich, daß sich ein solcher Mann unter solchen Umständen durch Ermüdung, Hunger, Täuschung, Preiheitsversprechungen oder durch das Bewußtsein, mit Unrecht festgenommen worden zu sein, dazu bringen läßt, 40 Wohnungseinbrüche zu gestehen (Aussags vom 35; Juni 1965). Eher ist zu vermuten, daß er sich anfänglich noch von--seirier Geständnisbereitschaft versprach, der Sicherungsverwahrung 'entgehen zu können, ‘oder daß er - ohne "unzulässige Ein- ‘ wirkung - dem bloßen Zureden der Verhörsbeanmten erlag (wie schon bei seinen früheren Verurteilungen).

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'b) Diese Erwägungen werden durch die rast drei Monate später abgelegten Geständnisse gestützt.

Soweit die Revision diese Aussagen auf eine "Fernwirkung" des früheren Geständnisses zurückführen will, geht ihr Vorbringen fehl. Der Angeklagte war inzwischen mehr als zwei Monate in Freiheit gewesen und hatte sich währenddessen meistens in Dänemark aufgehalten. Er hatte also im September 1965 die Auswirkungen (etwaiger) früherer Zwangsmittel überwunden. Mit ihnen lassen sich also die Geständnisse vom 7., 8, 10. und 16.September 1965 nicht erklären.

Nach Meinung des Senats sind sie auch nicht durch ein unzulässiges Freilassungsversprechen des Kriminalhauptkomissars Sg erwirkt worden. Dagegen spricht, daß der Angeklagte seinen früheren Widerruf nicht einfach nur widerrufen, sondern weitere 5 Einbruchsdiebstähle, darunter die Fälle 2), 3) und 7) der Urteilsgründe gestanden, und vor allem, daß er die in Dänemark begangenen Taten 9) kis 11) der Urteilsgründe mitgeteilt hat, von denen der Kriminalhauptkommissar SB nichts wissen konnte und gewußt hat. Ebenfalls mit Recht erwähnt die Strafkammer die Geständnisse gegenüber dänischen Beamten (am 8./9.September 1965), in Dänemark insgesamt 12 Einbruchsdiebstähle (einschließlich

. der Fälle 9 bis 11) begangen zu haben, sowie die Mitteilung

von weiteren 7 in Dänemark begangenen Einbrüchen an Kriminalhauptkommissar SW (am 10.September 1965). Auch hiervon. wußte die deutsche Kriminalpolizei. nichts, so daß .sich

dieser Angeklagte von.einem solchen Geständnis für eine :alsbaldige Freilassung nichts versprechen. .konnte,.. Schließlich hat.er-von sich aus am 16.September 1965 die Krıminalbeamten RB ra Re zu einigen Tatorten geführt und anschließend andere neun Einbrüche gestanden, dabei die unter L), 4); 5), 6) und 8) der Urteilsgründe festgestellten Taten.

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Bei dieser - nach Überzeugung des Senats nicht auf unzulässige Mittel zurückzuführenden - Geständnisbereitschaft des Angeklagten im September 1965 läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß auch die Aussage vom 15.Juni 1965 ohne Beeinträchtigung der Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung gemacht worden ist.

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die Revision daher zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Börker Herrmann