Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 26.01.1970 – 4 StR 254/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

u4_StR 254/70

in der Strafsache

gegen

den Gerüstbauer Erwin Georg D EEE = EEEED- MEER, zevcren zn BED 1945 in co

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung von 9. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26.Januar 1970 wird verworfen.

Jedoch wird das Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen schuldig ist.

An die Stelle der Gefängnisstrafen treten Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen (einfachen) Diebstahls im Rückfall in acht Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

U

Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch unbegründet. Die am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen des 1. StrRG, die auch im Revisionsrechtszug zu beachten sind (§ 354 a StPO),nötigen jedoch zu folgenden Änderungen des Urteilsspruchs:

Im Fall 3 der Urteilsgründe erfüllen die Feststellungen zwar auch die Voraussetzungen des Einbruchdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.Die Neufassung enthält jedoch keine selbständigen Straftatbestände mehr, sondern betrifft nur noch den Strafausspruch. Deshalb braucht die Tat im Urteilsspruch nicht mehr als "schwerer" Diebstahl gekennzeichnet zu werden (BGH NJW 1970, 1196). Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend dahin geändert, daß der Angeklagte in allen (neun) Fällen des Diebstahls schuldig ist.

Nach den Urteilsfeststellungen sind zwar für den rückfälligen Angeklagten die Voraussetzungen sowohl des § 244 (Abs. 2) StGB a.F. als auch die des § 17 StGB n.F. gegeben (vgl. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Die Diebstähle dürfen jedoch im Urteilsspruch nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGH NJW 1970, 1196).

Die weiteren Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 3 des 1.StrRG.

Meyer Börtzler Mayr

Sanders Hürxthal

{