Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 16.01.1970 – 2 StR 570/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 570/69 BESCHLUSS 161

in der Strafsache

gegen

den Glasreiniger Philirvp MB aus FEED:

dort geboren am EEE 1912, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 16. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. August 1969 mit den Feststellungen im Strafausspruch wegen schweren Rückfalldiebstahls und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten unter anderem wegen schweren Rückfalldiebstahls unter Zubilligung mildernder Umstände zur damaligen Mindeststrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt. Insoweit muß der Strafausspruch aufgehoben werden, weil nach der ab 1. September 1969 geltenden Fassung des § 244 Abs. 2 StGB die Mindeststrafe nicht mehr ein Jahr, sondern sechs Monate Gefängnis beträgt und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft worden wäre. Mit der Einzelstrafe ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

In der neuen Hauptverhandlung wird genauer zu prüfen sein, ob ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses vermindert zurechnungsfähig war. Er hatte "Alkohol in erheblichem Maße zu sich genommen". Nähere Feststellungen Über die Alkoholmenge fehlen jedoch. Daß er beim plötzlichen Erscheinen der Eigentümer zusammen mit seinen Komplicen weglief und später die Geschehnisse im einzelnen schildern konnte, steht einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht entgegen.

Baldus Willms Kirchhof

Müller Baumgarten